Urteil: Mietwagenwechsel ist keine Pflicht
Ausschlaggebend ist Wirtschaftlichkeitsgebot und Dauer
05.05.2009 | Redakteur: Christoph Baeuchle

Nach einem Urteil des BGH ist ein Geschädigter nicht zwingend zum Wechsel seines Autovermieter verpflichtet.
Ein Geschädigter ist nicht zum Wechsel zu einem von der Versicherung genannten Autovermieter verpflichtet, wenn die Ausfallzeit nicht zu lange ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte Januar in einem Urteil entschieden (Az: VI ZR 134/08). Bislang fehlte ein höchstrichterliches Urteil, ob ein Geschädigter den Vermieter wechseln muss, wenn die Versicherung ihm nach der Anmietung einen günstigeren Anbieter nennt.
Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Die klagende Geschädigte erlitt Anfang Juli 2006 einen Verkehrsunfall, für den die beklagte Haftpflichtversicherung unstreitig haftet. Die Reparaturdauer für den beschädigten Pkw wurde mit fünf Arbeitstagen angegeben. Als die Geschädigte das Fahrzeug in Reparatur gab, mietete sie ein Auto aus einer niedrigeren Typklasse für täglich 110 Euro.
Die beklagte Haftpflichtversicherung wies darauf hin, dass sie einen gleichwertigen Mietwagen zum Preis von 50 Euro brutto pro Tag einschließlich der Nebenkosten vermitteln könne. Die Klägerin nutzte jedoch weiterhin den von ihr angemieteten Pkw. Die beklagte Versicherung zahlte daraufhin nur einen Teil der Rechnung des Autovermieters. Nach dem Urteil des BGH stehen der Klägerin nun auch die restlichen Mitwagenkosten zu.
Wirtschaftslichtkeitsgebot beachten
Allerdings gelte das Wirtschaftlichkeitsgebot: Die Geschädigte habe im Rahmen des ihr Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeute für die Mietwagenkosten, dass sie von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
Allerdings habe die Klägerin einen Ersatzanspruch in dieser Höhe nicht nur für die ersten 2 Tage der Anmietung, sondern bis zur Beendigung der Reparatur. Vorliegend sei der Klägerin ursprünglich kein günstigerer Tarif als der später von der Autovermietung in Rechnung gestellte Mietpreis zugänglich gewesen.
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