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08. Mai 09

Urteil: Inspektion nach Herstellerrichtlinien

Werkstatt muss sich über aktuellen Stand informieren

Orientiert sich eine Werkstatt bei ihren Inspektionsarbeiten nur am Serviceheft, muss sie den Kunden darüber informieren.
Orientiert sich eine Werkstatt bei ihren Inspektionsarbeiten nur am Serviceheft, muss sie den Kunden darüber informieren.
Bei einer Inspektion muss eine Werkstatt auch Arbeiten an einem Fahrzeug vornehmen, die nicht im Serviceheft ausgewiesen sind, sondern vom Hersteller nachträglich als Inspektionsrichtlinie bekannt gegeben wurden. Dies entschied das Landgericht Mannheim in einem Urteil vom 20. März 2009.
Im verhandelten Fall hatte ein Audi-A3-Fahrer sein sieben Jahre altes Fahrzeug, mit dem er breits 109.000 Kilometer zurückgelegt hatte, zur Inspektion in die Werkstatt gebracht. Ursprünglich sah der Hersteller ein Zahnriemenwechsel bei 180.000 Kilometern vor, änderte das Serviceintervall aber dahingehend, dass nach spätestens fünf Jahren ein Tausch stattfinden sollte. Zwei Wochen nach dem Werkstattbesuch verursachte der Zahnriemen, der nicht gewechselt wurde, einen Motorschaden. Der Kunde verlangte Ersatz.

Werkstatt verliert wegen GVO-Bestimmungen

Während das Arbeitsgericht Mannheim den Anspruch noch zurückwies, gab das Landgericht dem Anspruch nun statt. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Werkstatt sich nicht auf die Angaben im Serviceheft verlassen dürfen, sondern sich über die aktuellen Herstellervorgaben informieren müssen.
Des Weiteren verwies das Landgericht auf die Regelung des Art. 4 Abs. 2 Kfz-GVO. Demnach ist der Hersteller verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen zu gewähren. Dies gilt auch für Instandsetzungs- und Wartungsanleitungen. Damit habe die Werkstatt die Möglichkeit gehabt, sich entsprechend zu informieren.

Den Kunden über den Sachstand informieren

Der Hinweis der Werkstatt, dass für freie Werkstätten kein Zugang zu den aktuellen Inspektionsinformationen von Audi existiere und es ihr deshalb nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Informationen zu beschaffen, entlastete die Werkstatt nach Ansicht des Gerichts nicht. Es sah vielmehr die Notwendigkeit, dass die Werkstatt den Kunden darauf hätte hinweisen müssen.
Das Deutsche Kfz-Gewerbe kommt zu folgendem Fazit: Jede Kfz-Werkstatt schuldet bei Inspektionsarbeiten die vom Hersteller vorgesehen Inspektionsrichtlinien und nicht die im Serviceheft aufgeführten Arbeiten.
Freie Werkstätten, die die Informationen im Gegensatz zu den Markenwerkstätten nicht automatisch erhalten, müssen sich die erforderlichen Informationen besorgen. Erfolgt dies nicht, ist der Kunde darüber vor Durchführung der Inspektion zu informieren, damit er über die Durchführung der Inspektion allein auf Grundlage des Serviceheftes entscheiden kann.



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