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04. Dez 09

Kfz-GVO: „Liste der Grausamkeiten“

2. Rheindialog stand im Zeichen der neuen Kfz-GVO

Die Europäische Kommission folgt in ihrem Rohentwurf für die neue Kfz-GVO ihren im Juli veröffentlichten Plänen in weiten Zügen. Dabei müssen die Kfz-Betriebe diverse Einschnitte hinnehmen. Die EU-Kommission verfolge einen ökonomischen Ansatz, Fairness spiele dabei keine Rolle, zitierte Branchenanwalt Prof. Dr. F. Christian Genzow jüngst gemachte Aussagen eines Vertreters der Brüssler Behörde. Beim 2. Rhein-Dialog, den die Kanzlei Graf von Westfalen am Donnerstag in Köln veranstaltet hat, standen die geplanten Änderungen beim Kfz-Vertrieb nach 2010 im Mittelpunkt.
„Das ist eine Liste der Grausamkeiten für die Händler“, sagte Sven Köhnen, Anwalt der Kanzlei Graf von Westfalen. Wie bereits bei den im Juli veröffentlichten Plänen sieht auch die Rohfassung der GVO vor, dass die aktuellen Regelungen für den Neuwagenvertrieb um drei Jahre verlängert werden und 2013 entsprechend auslaufen. Im so genannten Primärmarkt sollen dann nur noch die allgemeinen Regelungen der Schirm-GVO gelten. Diese wird derzeit ebenfalls von der Kommission überarbeitet.
Anders sieht es im Aftersales-Bereich aus: Bereits ab Juni 2010 sollen hier die vertikale GVO mit entsprechenden Leitlinien in Kraft treten. „Die Kommission wird keine ausführlichen Stellungnahmen mehr machen, sondern nur noch grundsätzlichen Leitlinien“, so Köhnen.

Keine Schutzbestimmungen für Handel und Service

Völlig verschwinden werden die Schutzbestimmungen zugunsten von Handel und Service, dazu zählen:
  • Mindestkündigungsfrist von zwei Jahren und Mindestlaufzeit von fünf Jahren,

  • Schriftform der Kündigung mit transparenter Begründung,

  • Recht auf Anrufung eines Schiedsrichters oder unabhängigen Sachverständigen,

  • Recht zur Übertragung der Vereinbarung auf einen Vertragspartner gleicher Stufe.

Statt den Schutz der Händler festzuschreiben setzt die EU-Kommission auf die Zusagen der Hersteller im Rahmen eines Verhaltenskodex. Doch der „Code of Good Practice“ ist von den ursprünglich acht Punkte bereits auf zwei Aspekte zusammengeschmolzen. „Dieser Brücke über einen ,Code of Good Practice’ vertraue ich nicht“, so Genzow, „die Erfahrungen der vergangenen 30 Jahre sprechen nicht dafür.“
Auch beim Mehrmarkenhandel will die EU-Wettbewerbskommission das Rad wieder zurückdrehen. „Vereinbarungen zur Markenexklusivität sind künftig nicht mehr grundsätzlich verboten“, stellt Anwalt Dr. Stefan Zipse von der Kanzlei Graf von Westfalen klar. So soll künftig Herstellern die Möglichkeit eingeräumt werden, für fünf Jahre eine Exklusivität für ihre Marke festzuschreiben. Allerdings scheint dies nur für Neuverträge zu gelten, bereits bestehende Mehrmarkenhändlern sollen demnach Bestandsschutz erhalten.

Offizielle GVO-Verabschiedung für März 2010 erwartet

Allerdings dürfte nach Ansicht von ZDK-Geschäftsführerin Antje Woltermann das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. „Aus verschiedenen Gesprächen schließe ich, dass sich noch das eine oder andere in unserem Sinne ändern könnte.“
So muss der Entwurf der Wettbewerbskommission noch diverse Hürden nehmen. Zunächst sollen die nationalen Regierungen angehört werden und auch das EU-Parlament muss dem Wechsel der Kommissare noch zustimmen, was für den 26. Januar 2010 geplant ist. Im März 2010 soll die Schirm-GVO offiziell verabschiedet werden – ähnlich dürfte es für die Regelung im Automobilvertrieb sein.



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