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12. Jan 10

Redaktionelle Werbung klar kennzeichnen

OLG München: Optisch markanter Hinweis notwendig

Redaktionelle Werbung muss als solche klar gekennzeichent werden.
Redaktionelle Werbung muss als solche klar gekennzeichent werden.
Redaktionelle Werbung ist grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen die Anzeigen, die den redaktionellen Berichten in ihrer Aufmachung gleichen, klar als Werbung gekennzeichnet werden. Dazu sei eine optisch markante Darstellung des Hinweises auf eine Werbeanzeige erforderlich, betont die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW).
Das OLG München hatte sich in einer Entscheidung vom September 2009 (AZ: 29 U 3337/09) mit redaktioneller Werbung befasst. Diese war zwar durch einen Hinweis gekennzeichnet, allerdings war der Hinweis sehr klein und in weißer Schrift auf unruhigem Hintergrund gehalten.
Die Kennzeichnung genügte dem Oberlandesgericht nicht, eine solche optische Gestaltung hält es für wettbewerbswidrig: „Werden neben redaktionellen Beiträgen in einer Zeitschrift Anzeigen veröffentlicht, die den redaktionellen Berichten in der Aufmachung bezüglich Gestaltung, Farbgebung und Überschriften gleichen, so müssen diese besonders deutlich als Anzeigen gekennzeichnet sein. Hinweise in kleiner, weißer Schrift auf lavendelfarbenen Untergrund reichen dazu nicht aus.“ Der Hinweis müsse nach Schriftart, -größe, Platzierung und Begleitumständen ausreichend deutlich sein, um eine Irreführung zu vermeiden.



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