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04. Feb 10

Gericht stoppt VW

OLG Braunschweig bestätigt Händler-Ansprüche

Ein Zahlungsverzug im Neuwagenbereich rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Servicepartner-Vertrages. Dies ist die Quintessenz eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig.
Den rechtskräftigen Spruch vom 1. September 2009 (AZ: 2 U 157/09) begründen die Richter so: Betreffen die Gründe für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung ausschließlich den Händlervertrag und ist eine Fortführung des Servicevertrages für den Hersteller „zumutbar“, so ist eine fristlose Kündigung des Servicepartner-Vertrages unwirksam.

„Zumutbar“ trotz Zahlungsverzug

Im vorliegenden Fall geriet ein VW-Partner seit dem Frühjahr 2008 mehrere Male mit der Bezahlung von Neuwagen in Rückstand. Nachdem er schriftlich abgemahnt worden war, kündigte die VW AG die mit ihm abgeschlossenen Händler- und Serviceverträge fristlos zum 17. Februar 2009. Während der VW-Partner die Kündigung des Händlervertrages akzeptierte, setzte er sich gegen die Kündigung seines Servicevertrages zur Wehr und beantragte im Wege einer einstweiligen Verfügung die Weiterbelieferung mit Ersatz- und Zubehörteilen sowie die Duldung der Durchführung von Garantie-, Gewährleistungs- und Wartungsarbeiten.
Nachdem das Landgericht (LG) Braunschweig die beantragte einstweilige Verfügung mit der Maßgabe erlassen hatte, dass die Belieferung nur gegen Vorkasse zu erfolgen habe, legte die VW AG Berufung gegen diese Entscheidung ein. Die Berufung jedoch scheiterte, da der VW-Partner sowohl einen „Verfügungsanspruch“ als auch einen „Verfügungsgrund“ glaubhaft gemacht hatte.

OLG bestätigt Händler-Ansprüche

Das OLG Braunschweig hat in seinem jetzt ergangenen Urteil die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Das Gericht gestand dem VW-Partner gegen die VW AG einen Anspruch auf Belieferung mit Ersatz- und Zubehörteilen sowie auf Durchführung und Abwicklung von Garantie-, Gewährleistungs- und Wartungsarbeiten einschließlich der Nutzung des EDV-Systems zu. Zugleich stellte das OLG fest, dass die vom VW-Partner geltend gemachten Ansprüche auch für den Fall einer Umdeutung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung über den Ablauf der zweijährigen Kündigungsfrist hinaus bestünden.
Aus Sicht der Richter sprach alles dafür, dass dem VW-Partner nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und gleichzeitiger Erfüllung der vorgegebenen Standards ein kartellrechtlicher Anspruch auf Abschluss eines neuen Servicepartnervertrages zustehe. Bei seinem Spruch stützte sich das Gericht auf die allgemeinen Regelungen der Paragraphen 89 a HGB („Handelsvertreter-Paragraph“) und 314 BGB. Außerdem hätten die Parteien entsprechend der kartellrechtlichen Vorgabe der Kfz-GVO (EU 1400/2002) zwei getrennte Verträge abgeschlossen. Hieran müssten sie sich auch bei der Frage, ob Kündigungsgründe für die einzelnen Verträge vorliegen, festhalten lassen.
Überdies betonte das Gericht, dass die Praxis der VW AG, bei Zahlungsproblemen im Händlerbereich stets alle Verträge zu kündigen, ohne auf den Einzelfall abzustellen, nicht gerechtfertigt sei. Nach der Kfz-GVO seien der Händler- und der Servicebereich grundsätzlich zu trennen.



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