Im Idealfall gestärkt aus der Insolvenz

Rechtstipps nicht nur für gekündigte Zweiradhändler

05.12.2011 | Autor: Amanda Uppendahl

Matthias Besier ist seit 1980 als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main tätig. Am 25. November trat er auf der 2. Fachtagung „bike und business“ in Würzburg auf.

In diesem Jahr verzeichnete die Neuzulassungsstatistik in Deutschland zwar ein leichtes Plus, doch hat der seit zehn Jahren andauernde Marktschrumpf deutliche Spuren in der Handelslandschaft hinterlassen. Die Motorradimporteure, an vorderster Front vor allem diejenigen, die für die japanischen Marken Yamaha, Honda und Suzuki zuständig sind, denken konkret darüber nach, ihre Händlernetze zu bereinigen bzw. tun dies bereits. Was zu machen ist, wenn einem als Händler das Kündigungsschreiben ins Haus flattert, hat der bekannte Branchenanwalt Matthias Besier auf der 2. Fachtagung „bike und business“ skizziert.

Für das Jahr 2012 prognostiziert Besier eine weitere Stagnation des Motorradmarktes beziehungsweise sogar einen Abwärtstrend. Angesichts dieser Marktsituation sind Tipps eines Experten, wie sich Motorradhändler in solchen Zeiten verhalten sollten und welche rechtlichen Ansprüche sie im Fall ihrer Zahlungsunfähigkeit haben, unerlässlich. Der in Frankfurt am Main ansässige Rechtsanwalt und Vertriebsrechtsexperte ist in der Branche kein Unbekannter und verweist auf seine jahrelange Erfahrung als Justitiar für den Yamaha-Motorradhändlerverband.

Exklusiv- versus Sortimentshändler

Im komplizierten Vertriebsrecht unterscheidet man zwischen dem exklusiven Status von Händlern wie Yamaha oder Honda oder Sortimentshändlern. Im Falle einer Kündigigung hätten beide das Recht, jeweils auf den anderen Händlertyp „umzuswitchen“. Bei dem Händler mit Exklusivitätsanspruch müsse dazu der zugehörige Vertrag mindestens fünf Jahre bestehen, so dass er ein eventuelles Wettbewerbsverbot ignorieren könne. Er dürfe auch weitere Marken in seinem Betrieb aufnehmen. Der Sortimentshändler könne ebenfalls eine andere Marke hinzunehmen, müsse aber einen Vertrag mit den markengebundenen Lieferanten abschließen. Außerdem müsse er dies dem Importeur mitteilen.

„Wenn das Alleinvertriebsrecht im Vertrag enthalten ist, darf der Importeur keinen anderen Händler einsetzen“, sagt Besier. Der Händler könne dieses Recht aber aushebeln. Ein Beispiel dafür sei BMW. Der Konzern verfügte, dass ab 2004 auch andere Händler durch ihn ins Partnernetz eingesetzt werden können. Besier glaubt, dass viele weitere Konzerne diesem Beispiel folgen werden.

Der Ausgleichsanspruch

Laut Besier besteht im Fall einer Kündigung ein Recht auf Ausgleichsanspruch, aber nur dann, wenn ein Einzelunternehmer ohne Nachfolger und gesundheitlich beeinträchtigt sei. „Auf dieses Recht besteht sonst kein Anspruch, vor allem dann, wenn der Händler selbst gekündigt hat“, weist Besier hin.

Das unternehmerische Risiko kann der gekündigte Händler reduzieren, indem er zum Beispiel die Verantwortung des Betriebes für die gelieferte Ware auf die Zulieferer überträgt. Dies ist möglich, wenn sich der Betrieb nachts beliefern lässt, dadurch den direkten Kontakt mit den Zulieferern reduziert und das eigene Risiko verringert. Allerdings warnt Besier vor falschen gewinnversprechenden Kalkulationen bei zu kurzfristiger Planung. Er hebt den Zeigefinger zudem vor einer Verantwortungsübernahme eines konkurrierenden Motorradherstellers bei einem Lieferanten. Der Lieferant habe nämlich das Recht, sich seinen Hersteller selbst auszusuchen.

Tipp in der Krise: Ruhe bewahren

Der Betrieb sollte sich laut Besier beim Krisenmanagement der Vororder nicht entziehen. Anderenfalls könne er eine Abmahnung erteilt bekommen und so seinen finanziellen Anspruch verlieren. Weiterhin empfiehlt Besier, die Verbindlichkeiten an Lieferanten und Banken einzuhalten und die eigenen Lastschriften finanziell abzusichern. GmbH-Händlern rät Besier, keine Ware an nicht autorisierte Händler zu verkaufen. Sollte der Fall doch eintreten und der Kunde in den Konkurs gehen, könne man ihm eine Dreiwochenfrist zur Zahlung erteilen.

Fazit: Insgesamt rät Besier Motoradhändlern, keine Angst vor einer Insolvenz zu haben. Die Situation in der Krise könne durch rechtliche Ansprüche gemildert werden. Außerdem empfiehlt er, jegliches gebundenes Kapital in flüssiges Kapital zu verwerten, um es dann erneut einzusetzen. Alle möglichen Ansprüche eines Unternehmens sollten geltend gemacht werden, um gute zukünftige Grundlagen zu haben und um im Idealfall gestärkt als neuer Betrieb aus der Krise hervorgehen.

Weitere detaillierte Hintergründe zu Rechtsfragen für Motorradhändler entnehmen Sie bitte neuen »bike und business«-Rechtsserie, deren erster Teil „Netzbereinigung durch Importeure gegenüber deutschen Händlern“ am 2. Dezember in der Printausgabe des Fachmagazins erschienen ist. Autor der Serie: Rechtsanwalt Matthias Besier.


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