BGH zur Nutzung von Vertragsvordrucken

Anwendbarkeit von AGB-Vorschriften beim Privatkauf

18.02.2010 | Autor: Autorechtaktuell.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Februar klargelegt, dass die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) bei einem Kauf unter Privatleuten nicht anwendbar sind, wenn beide Seiten dafür ein vorgefertigtes Vertragsformular nutzen. Damit hat das höchste deutsche Zivilgericht die Eigenverantwortlichkeit der Parteien eines Kaufvertrages unter Privatleuten betont (AZ: VIII ZR 67/09).

Im verhandelten Fall hatte die beklagte Partei im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 Euro an den Kläger verkauft. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als „Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen“ gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt.

Dieses Formular enthält folgende Klausel: „Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft“.

Wirksamer Ausschluss der Gewährleistung

Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 Euro geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat.

Die Richter urteilten zwar, dass der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten hätte, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das sei aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Verkäuferin gestellt worden sei.

Vertragsgestaltungsfreiheit nicht ausgenutzt

Das Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen könnte der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei gleichkommen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.

Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.


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