12.08.2010 | Autor: autorechtaktuell.de
… Der erworbene Pkw weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf.
Ein solcher liegt vor, wenn die gekaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zur Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Hierzu zählen beim Kauf auch die Angaben über den Verbrauch (LG Stuttgart, Urteil vom 22 06 2007, AZ: 8 0 180/ 06, zitiert nach juris).
Vorliegend hat der Verkäufer/ Hersteller in dem für das Fahrzeug maßgeblichen Verkaufsprospekt den Kraftstoffverbrauch innerorts mit 9, 2 ‚ außerorts mit 6 8 und insgesamt mit 7, 6 pro 100 km angegeben, so dass der Käufer grundsätzlich die Einhaltung dieser Verbrauchswerte erwarten kann
Unerheblich ist dabei, dass der Herstellerprospekt sich lediglich auf Neufahrzeuge bezieht. Durch die Überlassung des Prospektes sind die Angaben zumindest stillschweigend Vertragsinhalt geworden (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Insofern übersieht das Gericht nicht, dass bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens in der Regel größere Toleranzen als bei einem fabrikneuen Pkw anzunehmen sind (vgl. Reinike/ Tiedke, Rn 1475) Hier handelt es sich jedoch um einen Vorführwagen mit einer Laufleistung von lediglich 2 000 km, so dass gegenüber einem Neuwagen keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Die hiervon abweichenden Verbrauchswerte der EG-Typengenehmigung sind für die Soll-Beschaffenheit des Fahrzeuges demgegenüber unerheblich, da der Kläger auch auf Hinweis des Gerichtes mit Beschluss vom 12 08 2009 (Bl 76 d.A.) nicht dargetan hat, wie diese als vereinbarte Beschaffenheit Vertragsbestandteil geworden seien sollen. Sofern er sich auf Hinweis des Gerichtes (wiederholt) auf die Falschangaben des Prospektes beruft, so geht dieser Hinweis fehl, da das Prospekt gerade nicht die Angaben aus der EG-Typengenehmigung übernimmt, sondern den kombinierten Verbrauch mit 7, 6 1/100 km angibt.
Die Produktangaben aus der EG-Typengenehmigung sind auch nicht als öffentliche Äußerung des Herstellers/ Verkäufers im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB zu qualifizieren, da sich diese als Ergebnis eines verwaltungstechnischen Prüfungsverfahrens auf den Erhalt einer europäischen Vertriebserlaubnis beziehen, nicht aber in erster Linie an den Verbraucher gerichtet sind Dies muss insbesondere dann geltend, wenn sich – wie hier – aus dem bei Verkauf übergebenen Verkaufsprospekt abweichende Werte ergeben.
Die Verbrauchsmessung des vom Gericht im selbstständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen hat den allein maßgeblichen kombinierten Verbrauch mit 8,1 Liter auf 100 km bestimmt (S. 4 des Ergänzungsgutachtens, BI. 59 d.A.). Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist dabei allein auf den gewichteten Gesamtgebrauch abzustellen (vgl. hierzu BGH NZV 1997, 398).
Unter Zugrundelegung der Angaben aus dem Verkaufsprospekt ergibt sich damit ein Mehrverbrauch von 6,6 %‚ der auch bei Berücksichtigung eines bei der Herstellung von technischen Produkten zu berücksichtigenden Toleranzbereiches (von bis zu 2 %) und unter Berücksichtigung etwaiger Messungenauigkeiten (von bis zu 2%) einen Mangel begründet (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10 Aufl., Rn 312 313 m.w.N.)
Gem. § 476 BGB wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe an den Kläger vorlag. Einen Gegenbeweis hat der Beklagte trotz ausdrücklichen des Gerichtes nicht angeboten.
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