AU: Der neue Leitfaden 4 ist da

Informationen zur neuen AU-Durchführungsverordnung

07.01.2009 | Autor: Steffen Dominsky

Seit 1. Dezember müssen Werkstätten im Rahmen der AU einige Punkte beachten.

„Was lange währt, wird endlich gut.“ Getreu dem bekannten Motto sehen sich zahlreiche Werkstätten mit der neuesten Durchführungsverordnung für die Abgasuntersuchung konfrontiert. Der neue Leitfaden 4 ist da und bringt einige Änderungen mit sich. Die wichtigste: Abgasuntersuchungen an Otto- und Diesel-Pkw mit OBD-System und einer Erstzulassung ab dem 1.1.2006 sind seit dem 1. Dezember in einem zweistufigen Prüfablauf ausschließlich nach Leitfaden 4 durchzuführen. Der Vorteil: eine erhebliche Zeitersparnis bei der AU-Durchführung.

Werkstätten dürfen Geräte, die mit ihrer Software dem Leitfaden 1 bis 3 entsprechen, für diese Fahrzeuge nicht mehr heranziehen. Betriebe, die ein älteres AU-Gerät besitzen, können dieses, je nach Hersteller, „aufrüsten“ lassen. Die Kosten hierfür belaufen sich auf zirka 250 Euro bis zu 1.650 Euro.

Neukauf oder Upgrade genau abwägen

Deshalb kann es bei dem einen oder anderen älteren AU-Tester durchaus sinnvoll sein, in ein neues Gerät zu investieren. Zahlreiche Hersteller bieten hier die Möglichkeit einer Inzahlungnahme von Alttestern und kommen ihren Kunden bei einer Investition entgegen. Sollte es seitens des Messgeräteherstellers zu Lieferverzögerungen bei der Aufrüstung kommen, sollte sich der AU-Betrieb das schriftlich bestätigen lassen, um im Falle einer Kontrolle durch die anerkennende Behörde gewappnet zu sein.

Die Neuerungen

Laut Aussage des Zentralverbands des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes ZDK hat die Physikalisch-Technische Bundesamt PTB bereits einige Bestandsgeräte mit Leitfaden-4-Software geprüft und zugelassen. Eine aktuelle Liste hat der ZDK im Internet für Innungsmitglieder unter www.kfzgewerbe.de veröffentlicht ( Stichwort AU).

Stichtagsregelung

Stichtag 31.12.2009: Ab diesem Datum müssen Betriebe AU-Geräte einsetzen, die dem Leitfadenstand 3 oder 4 entsprechen. Ältere Geräte mit Leitfadenstand 1 oder 2 dürfen sie dann nur noch für Fahrzeuge ohne Kat bzw. mit Kat ohne Lambdaregelung einsetzen.

Wichtig bei Nutzfahrzeugen mit OBD: Eine NOX-Wert-Überschreitung bleibt hier bis zu 400 Tage/9.600 Stunden – und damit zum Teil auch nach einer Reparatur – gespeichert. Das würde zu einem „nicht bestanden“ bei der AU führen. Bei den Fahrzeugherstellern sind Listen erhältlich, die ausweisen, mit welchen dieser „NOX-Fehler“ eine AU trotzdem als bestanden gilt.


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