Urteil: Mietwagenwechsel ist keine Pflicht
Ausschlaggebend ist Wirtschaftlichkeitsgebot und Dauer
05.05.2009 | Redakteur: Christoph Baeuchle
Der ZDK kommt zu folgendem Fazit: Trotz fehlender Wirkung als Grundsatzentscheidung ist mit diesem Urteil die aus der vorstehenden Frage folgende Rechtsunsicherheit ein stückweit abgebaut. Zu Recht hat der BGH in der vorstehenden Fallkonstellation die Frage der Pflicht zum Wechsel des Vermieters zu Gunsten des Geschädigten restriktiv beurteilt.
Geklärt ist also die Pflicht zum Wechsel für die Fallgestaltung, dass das Gegenangebot der Versicherung erst nach dem Abschluss des Mietvertrages durch den Geschädigten ergeht und die Anmietdauer nach dem Sachverständigengutachten nicht unverhältnismäßig lang ist.
Noch nicht abschließend geklärt ist aber die Konstellation, dass die Versicherung ein Gegenangebot über die Anmietung eines Mietwagens schon vor dem Abschluss eines Mietvertrages durch den Geschädigten vorlegt. Streitigkeiten mit den Versicherern wird es sicherlich auch geben, wenn die Reparaturzeiten laut Sachverständigenkalkulation über die in diesem Urteil erwähnten fünf Arbeitstage hinausgehen oder auch wenn längere Ausfallzeiten in Folge einer Ersatzbeschaffung drohen.
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