Abmahnfallen: Gefährliche Fallstricke

Autor / Redakteur: Rechtsanwälte Bernd Höke, Henning Hamann, Stefan Rütten, www.kanzlei-voigt.de / Joachim von Maltzan

Wer erfolgreich Waren und Dienstleistungen anbieten will, ist auf Werbung angewiesen. Diese muss aber auch rechtssicher gestaltet sein, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

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Wer bei der Gestaltung seiner Werbung nicht genau aufpasst, läuft Gefahr, Opfer einer Abmahnung zu werden.
Wer bei der Gestaltung seiner Werbung nicht genau aufpasst, läuft Gefahr, Opfer einer Abmahnung zu werden.
( © stockWERK - Fotolia)

Wenn Autohäuser heute im Internet, in Printmedien oder durch persönliche Anschreiben Kunden ihre Serviceleistungen und Waren anbieten, nehmen Mitbewerber, gegebenenfalls aber auch Verbände oder andere Dritte, diese Werbung häufig zum Anlass, die Betriebe „abzumahnen“, also einen Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen.

Meist richtet sich dieser nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es berechtigt nach § 8 vor allem Mitbewerber, aber auch verschiedene Institutionen (gelegentlich als „Abmahnvereine“ bezeichnet) sowie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen den § 3 UWG (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen), Beseitigung und Unterlassung zu verlangen.