Abmahnungen: Häufige Stolperfallen

Autor / Redakteur: Rechtsanwälte Bernd Höke, Henning Hamann, Stefan Rütten, www.kanzlei-voigt.de / Joachim von Maltzan

Fehlende bzw. fehlerhaft ausgewiesene notwendige Angaben und verbotene Leistungen können rechtliche Konsequenzen haben.

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Immer wieder kommt es zu Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV): Bei Werbung mit Neufahrzeugen muss das Autohaus den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) in I/100 km und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus in g/km angeben. Diese Werte müssen laut OLG Stuttgart (16.8.2012, AZ. 2 U 101/11) so groß gedruckt sein wie die größten sonstigen Aussagen der Anzeige.

Fahrzeuge mit Tageszulassung sind im Sinne der Pkw-EnVKV (BGH, Urteil vom 12.1.2005, AZ. VIII ZR 109/04) Neuwagen, ebenso wie Vorführwagen mit einer Laufleistung bis 1.000 Kilometer.