Corona-Überbrückungshilfe Ansprüche auf Hilfen gibt es auch, wenn Kfz-Betriebe freiwillig schließen
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Beschränkungen Umsatzeinbußen haben und deshalb freiwillig ihren Betrieb schließen, drohten Ansprüche auf die Überbrückungshilfe III Plus zu verlieren. Der ZDH erreichte nun eine Nachbesserung.

Wenn jetzt Betriebe unter den Corona-Beschränkungen leiden und deshalb aus dem Gedanken der Wirtschaftlichkeit heraus freiwillig schließen, können sie dennoch Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus stellen, die die Bundesregierung betroffenen Unternehmen bietet.
Darüber hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) den Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) informiert. Bislang verloren Betriebe nach bisheriger Auslegung der Antragsvoraussetzungen ihre Berechtigung, sofern sie ihren Betrieb vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgedankens freiwillig schließen (sogenannte Schadensminderungspflicht).
Weil deshalb viele Klagen von Betrieben beim Dachverband des ZDK eingegangen sind, hat der nun beim zuständigen Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Nachbesserung erreicht. Für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 ist nun auch bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs die Anerkennung eines coronabedingten Umsatzeinbruchs wegen der angeordneten Zugangsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3 G) möglich, wenn Betriebe freiwillig schließen, weil beispielsweise die Personalkosten nicht mehr durch die Umsätze gedeckt werden können.
Ob eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft jedoch der Prüfende Dritte. Die Antragsfrist wurde zudem bis zum 31. März 2022 verlängert. Der ZDH setzt sich dafür ein, dass eine vergleichbare Regelung auch bei den ab Januar 2022 geltenden Nachfolgeprogrammen erfolgt. WeitereInformationen zur Überbrückungshilfe III plus bietet das Bundesministerium.
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