Verfassungsbeschwerde abgelehnt Autohäuser müssen weiterhin Rundfunkbeiträge zahlen

Von Doris Pfaff

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde des Kfz-Gewerbes gegen Rundfunkbeiträge für Vorführwagen abgelehnt. Einen Grund für seine Entscheidung nannte das Gericht nicht.

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Die Rundfunkgebühren für Vorführwagen bleiben rechtens. Eine Verfassungsbeschwerde des Kfz-Gewerbes dagegen hat das Bundesverfassungsgericht abgelehnt.
Die Rundfunkgebühren für Vorführwagen bleiben rechtens. Eine Verfassungsbeschwerde des Kfz-Gewerbes dagegen hat das Bundesverfassungsgericht abgelehnt.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay )

Es bleibt dabei: Autohäuser müssen nicht nur für ihren Betrieb, sondern auch für ihre Vorführwagen Rundfunkbeiträge zahlen. Das hatte bereits 2017 das Verwaltungsgericht Sigmaringen so entschieden und die Klage eines Reutlinger Autohändlers abgelehnt. Dieser sollte Rundfunkgebühren für alle seine Vorführwagen zahlen.

Weil auch 2018 der Berufungsantrag des Kfz-Landesverbands Baden-Württemberg gegen diese Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof ablehnt worden war, hatte der Landesverband schließlich mit Unterstützung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanzen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt.

Diese Beschwerde wurde abgewiesen, wie der Kfz-Landesverband auf Nachfrage beim Bundesverfassungsgericht nun erfuhr. Eine Begründung für die Entscheidung, die nach fast vier Jahre getroffen wurde, gab es laut Julia Cabanis, Geschäftsführerin des Kfz-Gewerbes Baden Württemberg, allerdings nicht.

Zum Hintergrund: Die GEZ-Reform im Jahr 2013 führte zu Mehrbelastungen für die Kfz-Betriebe. Das neue Gebührenmodell deklariert auch Vorführwagen als gebührenpflichtig. Diese müssen die Unternehmen zusätzlich zur Betriebsstätte anmelden.

Ein Reutlinger Autohaus hatte 2017 die Zahlung der im Gebührenbescheid genannten Summe verweigert, mit der Begründung, dass die Vorführwagen nur für Probefahrten genutzt würden. Das Autohaus scheiterte mit seiner Klage gegen den Bescheid. Das Verwaltungsgericht bezog sich in seinem Urteil auf den Rundfunkbeitragsvertrag, wonach für jedes zugelassene Fahrzeug ein Drittel der Gebühren zu zahlen sei, wenn das Auto grundsätzlich gewerblich genutzt werde. Wie häufig das Auto genutzt werde, sei nicht relevant. Eine Befreiung von der Beitragspflicht lehnte das Gericht entsprechend ab.

Auch der ZDK hatte bereits im Vorfeld zur Änderung der Gebührenordnung gefordert, die Beitragspflicht für Vorführwagen abzuschaffen, und deshalb den Landesverband bei der Verfassungsbeschwerde vor dem Karlsruher Gericht unterstützt.

Es gilt nun also, dass neben Dienstwagen, Werkstattersatzwagen etc. auch Vorführwagen von Kfz-Unternehmen der Rundfunkbeitragspflicht unterliegen. Enttäuscht zeigte sich der ZDK darüber, „dass sich das BVerfG der Angelegenheit gar nicht angenommen und die Rechtsfrage somit nicht entschieden hat“, sagte ZDK-Jurist Stefan Laing.

Laut der Gebührenordnung gilt: Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug gebührenfrei. Jedes weitere Kraftfahrzeug wird mit einem Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – berechnet. Für Zulassungen unter 30 Tagen oder Fahrzeuge mit einer Gesamtkilometerlaufleistung von weniger als 200 Kilometern muss kein gesonderter Rundfunkgebührenbeitrag gezahlt werden. Die Sonderkonditionen für Kfz-Betriebe hatte übrigens der ZDK damals mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit ausgehandelt.

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