Bemessung des merkantilen Minderwertes
Erleidet ein neu zugelassener Pkw einen Unfallschaden, so kann eine merkantile Wertminderung in Höhe von 20 Prozent es Nettoreparaturaufwandes angemessen sein.
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Erleidet ein erst neu zugelassener Pkw einen Unfallschaden, so kann eine Wertminderung in Höhe von 20 Prozent es Nettoreparaturaufwandes angemessen sein. So hat das Amtsgericht (AG) Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 28.1.2011, AZ: 263 C 386/10) entschieden.
Das Amtsgericht Köln hatte dabei in einem Fall zu entscheiden, bei dem an einem erst drei Monate alten Pkw ein Reparaturschaden in Höhe von 3.350 Euro entstanden war. Der Wiederbeschaffungswert betrug 32.800 Euro. Aufgrund des erheblichen Schadens erachtete das Gericht eine merkantile Wertminderung von 400 Euro als zu gering, da ein potenzieller Käufer im Falle der Weiterveräußerung einen beträchtlichen Abschlag vornehmen würde. Andererseits erkannte das Gericht einen Abzug von 750 Euro als zu hoch, da der Schaden im Wesentlichen durch Reparaturarbeiten normalen Umfangs zu beheben war. Im Ergebnis sah das Amtsgericht deshalb einen Betrag in Höhe von 20 Prozent der Nettoreparaturkosten als angemessen an.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„... Der Klägerin steht gegen die Beklagte über die bereits geleistete Zahlung von 400 Euro hinaus ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Wertminderung in der zuerkannten Höhe zu. Eine Wertminderung in Höhe von 20 Prozent der netto-Reparaturkosten - also 670 Euro - erscheint auch unter Berücksichtigung der zur Ermittlung einer Wertminderung entwickelten Methoden angemessen. Zum einen war zu berücksichtigen, dass der Pkw der Klägerin zum Unfallzeitpunkt gerade erst knapp drei Monate zugelassen und weniger als 10.000 Kilometer gelaufen war.
Bei Reparaturkosten von fast 3.350 Euro handelt es sich um einen nicht unerheblichen offenbarungspflichtigen Schaden. Angesichts dieses Schadens müsste sich die Klägerin im Falle der Weiterveräußerung eines so relativ neuen Fahrzeuges einen beträchtlichen Abzug vom Wiederbeschaffungswert in Höhe von 32.800 Euro gefallen lassen. Unter diesen Umständen erscheint eine Wertminderung von 400 als zu gering bemessen. Andererseits erscheint eine Wertminderung von 750 Euro deshalb überhöht, weil es sich nach dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten um einen Schaden handelte, der jedenfalls im Wesentlichen durch Reparaturarbeiten normalen Umfangs zu beheben war ...“
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