Berechnung des merkantilen Minderwerts

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Der merkantile Minderwert ist grundsätzlich nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu schätzen.

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Der merkantile Minderwert ist grundsätzlich nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu schätzen. Zu berücksichtigen sind unter anderem Fahrleistung, Alter, Zustand, Art des Schadens, gegebenenfalls Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage. Es steht grundsätzlich im freien Ermessen des Gerichts, ob es ein Sachverständigengutachten als Grundlage für die Schätzung einholt.

Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte sprach dem Kläger mit Urteil vom 12.3.2010 (AZ: 114 C 3146/08) keine weitergehende merkantile Wertminderung zu. Dieser war der Ansicht, dass für die anzusetzende Wertminderung allein die Höhe der Reparaturkosten, das Alter des Fahrzeugs, die Fahrleistung und das Image der Marke maßgeblich wäre, nicht dagegen der gewählte Reparaturweg. Dabei kam er auf einen Betrag von 1.200 Euro. Die Beklagte dagegen setzte eine Wertminderung in Höhe von 500 Euro an, mit der Begründung, dass es sich lediglich um einen geringfügigen seitlichen Schaden handele. Das Gericht erhob Beweis durch Sachverständigengutachten, welches sämtliche wertbeeinflussenden Faktoren berücksichtigte und eine Spanne zwischen 384 Euro und 1.137 Euro ermittelte. Der Sachverständige legte sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls auf den bereits durch die Beklagte gezahlten Betrag von 500 Euro fest, so dass die Klage im Hinblick auf die Wertminderung abgewiesen wurde.

Mietwagenkosten sprach sie dem Kläger für die Reparaturdauer auf der Grundlage von Schwacke 2006 unter Berücksichtigung eines Abzugs für Eigenersparnis in Höhe von 15 Prozent zu.

Auszug aus der Urteilsbegründung:

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Wertminderung, es besteht jedoch ein Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 441,28 Euro, §§ 7, 17 StVG; 823, 249 BGB; 3 PflVG alter Form bzw. 115 VVG neuer Form.

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