BGH-Urteil zu Schließungen Betriebe haben kein Recht auf Entschädigung

Von Doris Pfaff

Für die staatlich angeordneten Betriebsschließungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie stehen den Unternehmen keine Ersatzansprüche zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem aktuellen Urteil entschieden.

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Im ersten Lockdown ab März 2020 mussten die Autohäuser bundesweit, mit Ausnahme von Thüringen, ihre Verkaufsflächen schließen.
Im ersten Lockdown ab März 2020 mussten die Autohäuser bundesweit, mit Ausnahme von Thüringen, ihre Verkaufsflächen schließen.
(Bild: Rehberg/»kfz-betrieb«)

Der Staat haftet nicht für die Umsatzeinbußen der Betriebe, die im Frühjahr 2020 ihre Geschäftsräume schließen mussten. Das trifft neben der Gastronomie vor allem auch auf den Einzelhandel zu – mit Ausnahme der Branchen, die nicht der Schließungsanordnung unterlagen. Auch der Autohandel war betroffen und musste ab März 2020 für mehrere Wochen und dann noch einmal ab Dezember 2020 für mehrere Monate seine Verkaufsflächen für den Publikumsverkehr sperren.

Allerdings bezieht sich der BGH mit seinem Urteil nur auf die Schließungen im ersten Lockdown im Frühjahr 2020. Darauf weist ZDK-Jurist Stefan Laing hin, der sich das Urteil in Hinblick auf mögliche Ansprüche des Kfz-Handels angeschaut hat.

Ob Gerichtsurteile in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Betriebsschließungen, die ab Winter 2020/21 angeordnet wurden, genauso ausfallen, müsse noch abgewartet werden. In dem Fall vor dem BGH hatte ein Gastronom gegen das Land Brandenburg geklagt, weil er seinen Betrieb (Hotel und Gaststätte) schließen musste. Er hatte deshalb Entschädigungen gefordert. Das hatte der BGH abgelehnt.

Mit diesem Urteil sei zu rechnen gewesen, so Laing, da auch die angerufenen Instanzgerichte während der Schließungen bereits so entschieden hatten. Dennoch müsse abgewartet werden, ob auch das Bundesverfassungsgericht die gleiche Rechtsauffassung vertrete, so Laing.

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