Restschadenersatz BGH-Urteil ermöglicht neue Klagewelle im VW-Dieselskandal

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Bis zu zehn Jahre nach dem Kauf haben Besitzer eines vom Abgasskandal betroffenen Diesels noch die Chance, VW auf Restschadenersatz zu verklagen. Dafür hat der BGH nun die Tür geöffnet. Viele Fragen sind allerdings bereits abschließend geklärt. Eine Übersicht.

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Sechseinhalb Jahre nach Auffliegen des Abgasskandals öffnet der Bundesgerichtshof (BGH) die Tür für neue Klagen gegen VW. Die Karlsruher Richterinnen und Richter urteilten am Montag, dass betroffene Diesel-Besitzer, die zu spät oder noch gar nicht vor Gericht gezogen sind, trotzdem Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben können (Az. VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21).

Grundvoraussetzung für diesen sogenannten Restschadenersatz ist allerdings, dass das Auto neu gekauft wurde. Bei Gebrauchtwagen kommt er nicht infrage, wie der BGH vor eineinhalb Wochen entschieden hatte.

Der juristische Hintergrund: Dass Volkswagen wegen der illegalen Abgastechnik des Skandalmotors EA189 grundsätzlich Schadenersatz zahlen muss, hat der BGH längst entschieden. Aber die Ansprüche mussten binnen drei Jahren geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Tausende sind zu spät vor Gericht gezogen. Viele andere haben gar nichts unternommen und sind deshalb leer ausgegangen.

Im Mittelpunkt der juristischen Auseinandersetzungen steht deshalb seit geraumer Zeit eine spezielle Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch: der Paragraf 852 („Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung“). Danach kann es auch nach Eintritt der Verjährung noch Ansprüche geben, wenn „der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt“ hat. Denn niemand soll daraus Profit schlagen, dass er einem anderen Schaden zugefügt hat – nur weil der nicht rechtzeitig klagt.

Der BGH entschied jetzt zum ersten Mal, dass sich Neuwagen-Käufer im Dieselskandal auf diesen Paragrafen berufen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie ihr Auto direkt bei VW oder über einen Händler erworben haben. Gleichzeitig bekräftigten die obersten Zivilrichterinnen und -richter die Urteile eines anderen Senats vom 10. Februar, wonach Gebrauchtwagen-Käufer generell leer ausgehen.

Wie der Restschadenersatz berechnet wird

Unklar war auch, was „etwas erlangt“ eigentlich bedeutet – also wie viel VW betroffenen Klägern zahlen muss. Der Wolfsburger Autobauer vertritt die Auffassung, dass damit nur der reine Gewinn gemeint sein kann, die Herstellungskosten für das Auto also berücksichtigt werden müssten.

Das sieht der BGH allerdings anders. Die Richter lassen keine Abzüge zu, denn VW habe sich „böswillig bereichert“. Damit läuft die Berechnung wie beim eigentlichen Schadenersatz: VW muss den Kaufpreis größtenteils zurückerstatten; beim Kauf über einen Händler wird nur dessen Gewinnmarge abgezogen. Dafür muss der Kunde sein Auto hergeben und sich die damit zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.

Wie viel Geld jeweils übrig bleibt, haben die Gerichte im Einzelfall zu bestimmen. In den beiden Musterfällen, die sich der BGH ausgesucht hatte, müssen das nun die Oberlandesgerichte (OLG) in Koblenz und Oldenburg nachholen. Die Richter dort waren der Ansicht gewesen, dass dem Kläger und der Klägerin generell kein Restschadenersatz zusteht, und hatten sich mit den Einzelheiten deshalb nicht näher befasst.

Das OLG Koblenz war der Ansicht, dass Paragraf 852 nur greift, wenn eine rechtzeitige Schadenersatz-Klage schwer oder gar nicht möglich war. Betroffene des Abgasskandals hätten sich aber der Musterklage der Verbraucherzentralen anschließen können. Das OLG Oldenburg war in diesem Punkt weniger streng, vermisste aber Angaben der Klägerin zur ungefähren Höhe des Gewinns von VW. Andere Kunden haben vor Oberlandesgerichten Geld zugesprochen bekommen.

Urteil beeinflusst direkt 3.000 Verfahren

Laut VW laufen zum Restschadenersatz bei Neuwagen derzeit rund 3.000 Gerichtsverfahren. Darunter sind nach Angaben einer Sprecherin aber auch Konstellationen, auf die sich die beiden BGH-Urteile nicht ohne Weiteres übertragen lassen. Dort geht es um Kunden, die ihr Auto als Reimport, Vorführwagen oder mit Tageszulassung erworben haben. Andere Fälle betreffen Dieselautos der VW-Konzernmarken Skoda und Audi, für die Volkswagen ausschließlich den Motor hergestellt hat.

Betroffene können aber auch jetzt noch auf Restschadenersatz klagen. Die Frist dafür beträgt zehn Jahre ab Kauf. Damit kommt eine Klage noch für Diesel-Besitzer infrage, die ihr Auto zwischen Februar 2012 und September 2015 erworben haben. Damals kam der Skandal ans Licht.

Rechtsanwalt Claus Goldenstein, dessen Kanzlei zahlreiche Diesel-Verfahren führt, nennt die Entscheidung deshalb „ungemein wichtig“. VW drohe nun eine neue Klagewelle, sagte er. Verbunden ist die Mitteilung mit einer Aufforderung zum Handeln: „Wer seine Abgasskandal-Rechte bislang noch nicht geltend gemacht hat, sollte sich nun schnellstmöglich bezüglich der eigenen Ansprüche beraten lassen.“ Interessenten würden von der Kanzlei „gern beraten“.

Beachten müssen nun Klagewillige allerdings, dass die vom Abgasskandal betroffenen Autos inzwischen mindestens sechseinhalb Jahre alt sind und in vielen Fällen reichlich Kilometer auf dem Tacho haben werden. In diesen Fällen ist es wahrscheinlich, dass der sogenannte Nutzungsersatz, den Klägerinnen und Kläger an VW zahlen müssen, wenn sie das Auto zurückgeben, den ursprünglichen Kaufpreis nahezu auffrisst. „Es kommt auf den Einzelfall an, ob die Geltendmachung eines solchen Anspruchs für Kunden wirtschaftlich überhaupt sinnvoll ist“, erklärt denn auch der Hersteller. Die Anspruchshöhe sei „für die in der Regel älteren und intensiv genutzten Fahrzeuge stark beschränkt“.

Viele Besonderheiten in den BGH-Urteilen

Überhaupt gibt es im Dieselskandal viele Nuancen, oft kommt es auf die konkreten Umstände an. Diese Spezialfragen sind inzwischen entschieden:

Später Kauf: Wer sein Auto erst nach Auffliegen des Skandals um den Motor EA189 im September 2015 gekauft hat, geht leer aus. Hier ist eine Arglosigkeit, die VW hätte ausnutzen können, nicht mehr gegeben. Für die Konzernmarken Audi, Skoda und Seat gelten dieselben Regeln.

Software-Update: Das verpflichtende Update, mit dem die Betrugssoftware deaktiviert wurde, ist keine neue unzulässige Abschalteinrichtung. Allein deswegen gibt es keinen Schadenersatz.

Vielfahrer: Wenn jemand die geschätzte Laufleistung seines Autos voll ausgeschöpft hat, bleibt vom Schadenersatz nichts übrig. Der finanzielle Schaden ist durch die Nutzung vollständig ausgeglichen.

Keine Deliktzinsen: Erfolgreichen Klägern muss Volkswagen den Kaufpreis nicht noch rückwirkend verzinsen. Die Kunden hätten für ihr Geld ein voll nutzbares Auto bekommen, so der BGH.

Ratenkauf I: Zum Schadenersatz gehören auch Extra-Kosten für eine Ratenfinanzierung wie Darlehenszinsen. VW muss getäuschte Kunden grundsätzlich so stellen, als ob sie das Auto nie gekauft hätten.

„Kleiner Schadenersatz“: Wer sein Auto behalten will, hat Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts. Es wird bestimmt, welcher Betrag aus heutiger Sicht beim Kauf zu viel ausgegeben wurde. Dabei sind auch Vor- und Nachteile durch das Software-Update mit einzuberechnen.

Weiterverkauf: Wenn jemand sein Auto weiterverkauft hat, ist der Schadenersatz-Anspruch nicht entfallen. Der Erlös wird mit den gefahrenen Kilometern vom Kaufpreis abgezogen. Eine sogenannte Wechselprämie vom Autohändler darf man ohne Abzüge behalten.

Konzernmarken: Klagen gegen den Mutterkonzern VW sind Erfolg versprechender als Klagen gegen eine Tochter wie Audi. Hier braucht es Anhaltspunkte für eine Beteiligung an dem Abgasbetrug. Bei schlüssiger Begründung unterlag Audi im Einzelfall aber auch schon.

Leasing: Wer sein geleastes Auto uneingeschränkt nutzen konnte, bekommt nicht die geleisteten Raten zurück. Das gilt zumindest dann, wenn keine anschließende Übernahme des Autos vereinbart wurde.

Ratenkauf II: Ein verbrieftes Rückgaberecht lässt den Anspruch auf Schadenersatz nicht entfallen. Es eröffnet die Möglichkeit, das Auto mit Fälligkeit der Schlussrate zu einem festen Preis an den Händler zurück zu verkaufen. Davon muss man aber keinen Gebrauch machen.

Restschadenersatz: Darauf kann es nach Eintritt der Verjährung einen Anspruch geben. Bei gebraucht gekauften Dieseln liegen aber die Voraussetzungen nicht vor. Bei Neuwagen ist die Frage noch ungeklärt.

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