VW-Abgasaffäre BGH weist Schadenersatzklage für geleaste VW-Diesel ab
Auch sechs Jahre nach der VW-Abgasaffäre hoffen Kläger noch auf Entschädigung. Dem Urteil des Bundesgerichtshof zufolge haben Leasing-Kunden – anders als Autokäufer – jedoch schlechte Karten. Ihnen fehlt letztlich eine echte Schädigung.

Diesel-Kläger haben am Bundesgerichtshof (BGH) gleich in zwei Fragen einen Dämpfer bekommen. Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe entschieden am Donnerstag, dass Leasing-Kunden mit einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Auto in der Regel kein Geld aus den Raten zurückbekommen (Az. VII ZR 192/20). Außerdem wurden mehrere Schadenersatz-Klagen gegen Daimler wegen des sogenannten Thermofensters in Mercedes-Dieseln abgewiesen.
Beim Leasen kauft der Kunde das Auto nicht, sondern zahlt über einen vereinbarten Zeitraum monatliche Raten für die Nutzung, wie eine Miete. Hier sehen die Richter einen wichtigen Unterschied zum Kauf: Während ein gekauftes Auto unter Umständen gefahren werde, bis es schrottreif ist, habe die Fahrzeugnutzung beim Leasing „einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert“.
Für den Senat gilt deshalb der Grundsatz: Wer seinen Diesel über den gesamten Leasing-Zeitraum „ohne wesentliche Einschränkung“ nutzen konnte, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Kunde habe einen Vorteil gehabt und dafür Raten gezahlt, beides wiege sich auf. Eine Ausnahme wäre dem Urteil zufolge höchstens dann denkbar, wenn im Voraus fest vereinbart wurde, dass der Kunde das Auto nach der Leasing-Zeit übernimmt. Dieser Umstand war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.
Volkswagen begrüßte das Urteil, der BGH habe die vorherrschende Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigt. Die Entscheidung betreffe eine vierstellige Anzahl an Fahrzeugen.
Der Kläger, ein Mann aus dem Ostalbkreis in Baden-Württemberg, hatte seinen Audi mit dem Aggregat „EA189“ vier Jahre lang geleast und dann gekauft. Außer den Leasing-Raten wollte er den Kaufpreis zurück. Das wäre nach der Karlsruher Rechtsprechung zum VW-Abgasskandal eigentlich auch möglich. Betroffene können ihr Auto zurückgeben, bekommen allerdings nicht den vollen Kaufpreis wieder. Abgezogen wird eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.
Das Problem hier: Der Mann hatte nicht die Konzernmutter VW, sondern die Tochter Audi verklagt. Und der Motor EA189 mit der illegalen Abgastechnik wurde zwar auch bei Audi eingesetzt, aber bei VW entwickelt. Für eine Verstrickung von Audi-Verantwortlichen in die Kundentäuschung fehlen dem BGH allerdings bisher hinreichende Anhaltspunkte. Der Kläger bekommt aber noch einmal die Möglichkeit, dazu am Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) Konkreteres vorzutragen.
Kein Schadenersatz wegen des Daimler-Thermofensters
In einem zweiten BGH-Entscheid vom Donnerstag ging es ebenfalls um Dieselfahrzeuge, allerdings vom Konkurrenten Daimler. Tausende Kläger werfen dem Stuttgarter Autobauervor, in Diesel-Autos ebenfalls eine illegale Abschalteinrichtung verwendet zu haben – das „Thermofenster“. Die Technik, die auch von anderen Herstellern standardmäßig eingesetzt wurde, kommt bei der Abgasreinigung ins Spiel. Die Hersteller sagen, das Thermofenster sei notwendig, um den Motor zu schützen.
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Daimler
BGH sieht kein sittenwidriges Vergehen in Thermofenstern
Der BGH hatte sich schon mehrfach mit dem Thermofenster befasst und sieht juristisch wenig Gemeinsamkeiten zwischen dem Einsatzes eines Thermofensters und der Software zur Prüfstandserkennung bei VW. Entsprechend hatte der VI. Zivilsenat bereits mehrere Entscheidungen gegen die Kläger gefällt. Aktuell entschied nun der VII. Senat, doch auch er folgte der bisherigen BGH-Linie. Tenor: Daimler könne nur wegen Verwendung der Technik nicht gleich Betrugsabsichten unterstellt werden. Dafür müsste den Verantwortlichen nachzuweisen sein, dass sie die Behörden bewusst hinters Licht führen wollten. Dies hätten die Kläger nicht vermocht. Ihre Klagen wurden entsprechend abgewiesen.
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