Nur die Fahrzeugdesinfektion vor Kundenübergabe ist erstattungsfähig
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Dass die Corona-Reinigung eines reparierten Unfallfahrzeugs vor der Abholung durch den Kunden von der Versicherung übernommen werden muss, ist unstrittig. Wenn sich aber Servicekräfte schon zuvor mit einer Desinfektionsmaßnahme schützen wollen, geht das auf die Werkstatt – so sehen das die Gerichte.
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Interessant
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Laut Gericht werden die Kosten der Corona-Reinigung bei Hereinnahme in die Werkstatt den Allgemeinkosten zugeschlagen.
Wer zahlt letztendlich die Allgemeinkosten: Jeder Kunde!
Warum soll die Versicherung hierbei nicht beteiligt werden, schließlich muss das Fahrzeug wegen des Unfallschadens in die Werkstatt?
Meines Erachtens handelt es sich hier um auftragsbezogene Kosten:
Nicht jedes Fahrzeug muss zwingend bei einem Werkstattaufenthalt einer Corona-Reinigung unterzogen werden:
Ein Fahrzeug, dass ausschließlich zum Wechseln der Wischerblätter auf den Werkstatthof fährt und nur von außen durch den Monteur bearbeitet wird, muss keiner Corona-Reinigung unterzogen werden.
Hier zahlt plötzlich der Scheibenwischerkunde über den (gezwungenermaßen erhöhten) Stundenverrechnungssatz, der letztlich die Allgemeinkosten abdecken muss, die Hereinnahme-Corona-Reinigung des Versicherungsschaden mit.
Die Versicherung zahlt nicht, jedoch der unbeteiligte Scheibenwischerkunde ohne Reinigungs-"Genuss".
Die Werkstatt wird vom Gerichtsurteil genötigt, freundlich gesagt "quer zu subventionieren".
Weitere Beispiele:- Glühbirnenwechsel
- Spritzdüsennachjustierung
Es handelt sich zwar nur um Kleinstreparaturen, die aber zu tausenden wöchentlich in der Republik stattfinden.
Theoretisches Wissen über Reparaturabläufe und Reparaturvorgänge begünstigt Richtungs-Tendenzen bei der Rechtsprechung.
Manchmal wäre mehr Praxisbezug zu begrüßen.Der Kleine zahlt, der Große nicht.......