:quality(80)/images.vogel.de/vogelonline/bdb/1964200/1964205/original.jpg)
Datenschutz: Auch der Betriebsrat haftet
Das Betriebsverfassungsgesetz weist dem Betriebsrat weitreichende Beteiligungsrechte und Aufgaben zu, die zwangsläufig mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer einhergehen. Damit wächst die Verantwortung des Gremiums.

Das Bundesarbeitsgericht vertrat bislang die Auffassung, dass der Betriebsrat nicht selbst für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben verantwortlich sei; der Betriebsrat sei vielmehr Teil des Arbeitgebers als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle (Urteil vom 11.11.1997 – 1 ABR 21/97, Urteil 7.2.2012 – 1 ABR 46/10). Das Gericht sah den Betriebsrat also als eine „Abteilung“ des Arbeitgebers an, ohne aber, dass diese der Kontrolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten unterliege.
Das LAG Niedersachsen (Beschluss vom 22.10.2018 – 12 TaBV 23/18) und das LAG Hessen (Beschluss vom 10.12.2018 – 16 TaBV 130/18) ordnen den Betriebsrat auch weiterhin dem Arbeitgeber als Teil der verantwortlichen Stelle zu. Danach habe der Betriebsrat keine freie Entscheidung über die Mittel der Datenverarbeitung, sondern könne nur im Rahmen der IT-Infrastruktur agieren, die der Arbeitgeber vorgibt. Außerdem könne der Betriebsrat die Zwecke der von ihm vorzunehmenden Datenverarbeitung nicht in freier Eigenverantwortung bestimmen, sondern sei an gesetzliche Vorgaben gebunden.
Voller Zugriff mit dem Monatsabo Digital
-
Alle Inhalte werbefrei
Inklusive sämtlicher
Artikel
-
Digitales Heftarchiv
Alle Ausgaben von 2004 bis heute
-
Nach dem Probezeitraum 16,90 € / Monat
Jederzeit kündbar
Sie haben bereits ein Konto? Hier einloggen
Weitere Angebote erkunden