Schadenersatz für die merkantile Wertminderung eines Unfallfahrzeugs ist auch dann zu leisten, wenn der Unfallschaden keine wesentlichen Fahrzeugkomponenten betrifft.
Schadenersatz für die merkantile Wertminderung eines Unfallfahrzeugs ist auch dann zu leisten, wenn der Unfallschaden keine wesentlichen Fahrzeugkomponenten betrifft. So hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 6.2.2012, AZ: 32 C 1718/11) entschhieden.
Im vorliegenden Fall begehrte ein unschuldig geschädigter Autofahrer (Kläger) von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) restliche Schadensersatzansprüche unter anderem hinsichtlich der nicht gezahlten merkantilen Wertminderung seines Autos. Die Haftpflichtversicherung wendete ein, dass merkantile Wertminderung nicht angefallen sei, da der Unfallschaden keine wesentlichen Fahrzeugkomponenten betroffen habe. Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage statt.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Frankfurt ging hinsichtlich der merkantilen Wertminderung nicht auf die Argumentation der beklagten Versicherung ein und stellte allein auf die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung ab. Der Sachverständige berücksichtigte in seinem Gutachten den Schadensumfang, den Reparaturweg und die Marktlage des Fahrzeugs, die sich im festgestellten Wiederbeschaffungswert widerspiegelt. Für eine merkantile Wertminderung sprachen auch folgen Fakten: Obwohl das Fahrzeug bereits 8 Jahre alt war, wies es nur eine geringe Laufleistung auf, hatte keine Vorschäden und befand sich in einem gepflegten Zustand.
Das Urteil in der Praxis
In der Praxis lehnen die Versicherer eine merkantile Wertminderung regelmäßig mit der Begründung ab, es läge kein Eingriff in wesentliche Fahrzeugkomponenten vor. Nach wie vor verschließen sich die Versicherungen vor der eindeutigen Rechtsprechung, dass es sich bei der merkantilen Wertminderungen um einen Abschlag handelt, der vom – insoweit aufzuklärenden– potenziellen Käufer eines Fahrzeugs dafür vorgenommen wird, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Dieser Abschlag erfolgt in der Regel deshalb, weil der bloße Verdacht, dass ein unbemerkter Schaden fortbestehen könnte, sich auf den Kaufpreis mindernd auswirkt. Dabei kommt es also gerade nicht auf eine faktisch fortbestehende (technische) Wertminderung an.
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Stand vom 15.04.2021
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