Ersatzteilaufschläge bei fiktiver Abrechnung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

UPE-Zuschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Die Kosten des Sachverständigen sind zu erstatten, solange Preis und Leistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

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Das Amtsgericht (AG) Halle (Saale) hielt vorliegend (Urteil vom 23.09.2011, AZ: 93 C 1239/11) die im Sachverständigengutachten berücksichtigten Ersatzteilaufschläge (sog. UPE-Zuschläge) für gerechtfertigt und auch bei fiktiver Abrechnung für erstattungsfähig. Hierzu führt das Gericht aus, es sei nun mal das Wesen der vom Gesetz zugelassenen fiktiven Abrechnung, dass Kosten abgerechnet werden, die nicht angefallen sind. Von diesem Grundsatz ist lediglich die Erstattung der Mehrwertsteuer ausdrücklich ausgenommen. Gleiches gilt daher grundsätzlich auch für Verbringungskosten.

Eine Wertminderung ist zu ersetzen, unabhängig davon, ob nach der Instandsetzung „objektiv wahrnehmbare Mängel“ verbleiben würden oder nicht, denn die Tatsache des (auch reparierten) Vorschadens als solche wird von potenziellen Käufern misstrauisch betrachtet und senkt daher den Wert des Fahrzeuges.

Auch das Sachverständigenhonorar wurde vorliegend – als zum erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörend – in voller Höhe zugesprochen. Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, ist diese Position voll erstattungsfähig.

Eine Pflicht zur Einholung verschiedener Vergleichsangebote gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine „Marktforschung“ betreiben, so lange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt.

Die Klage war insoweit erfolgreich.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Die Beklagte muss die restlichen (fiktiven) Reparaturkosten laut Gutachten des Sachverständigenbüros … bezahlen. Der Sachverständige hat hierbei zu Recht Ersatzteilaufschläge berücksichtigt. Dass diese zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören, ergibt sich aus der von dem Kläger vorgelegten Gutachten. Dass diese Kosten noch nicht angefallen sind, ist unerheblich, denn es ist nun einmal das Wesen der vom Gesetz zugelassenen fiktiven Abrechnung, dass Kosten abgerechnet werden, die nicht angefallen sind. Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der die Erstattung der Mehrwertsteuer im Falle der fiktiven Abrechnung ausdrücklich ausschließt, folgt im Umkehrschluss, dass andere erforderliche, aber noch nicht angefallene, Kosten bei der fiktiven Abrechnung erstatten werden müssen. Gleiches gilt um übrigen für die oft umstrittenen, wenn auch vorliegend nicht streitgegenständlichen, Verbringungskosten.

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