Für und Wider von Schwacke und Fraunhofer
OLG Karlsruhe erwägt Mittelwert zwischen beiden Listen
28.10.2011 | Autor: autorechtaktuell.de
Das Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe überzeugt nicht. Letztendlich bescheinigt das Oberlandesgericht Karlsruhe, ob zutreffend oder nicht, beiden Schätzgrundlagen erhebliche Mängel. Wenn allerdings zwei Schätzgrundlagen falsch sind, kann auch ein Mitteilwert zweier falscher Schätzgrundlagen nicht richtiger sein.
Konsequent wäre es also gewesen, im Hinblick auf die Frage, welche Schätzgrundlage zutrifft, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Aufgrund der grundlegenden Bedeutung dieser Frage für zahlreiche Anmietfälle, wäre dies auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Hierzu verliert allerdings das Oberlandesgericht Karlsruhe kein Wort.
OLG-Argumente überzeugen nicht
Bei näherer Betrachtungsweise ist auch die Argumentation des OLG Karlsruhe zu den Mängeln des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht überzeugend. Es stimmt schlicht und einfach nicht, dass der Schwacke-Verlag seine Daten dadurch ermittelt, dass er Fragebögen an Autovermieter übersendet und den Zweck der Befragung offen legt. Die pauschale Behauptung wurde offensichtlich ohne nähere Überprüfung vom Oberlandesgericht übernommen und in seine Argumentation gegen Schwacke mit eingebaut.
Es hätte ein Blick in das Vorwort des jeweiligen Schwacke-Automietpreisspiegels genügt. Der Schwacke-Verlag erklärt ausführlich die Methodik der Datenerhebung. Der Schwacke-Verlag ermittelt im Wesentlichen seine Daten dadurch, dass er öffentlich zugängliche Preislisten der Autovermieter auswertet. Sodann erfolgen stichprobenartige telefonische Rückfragen bei den Autovermietern um das Ergebnis gegenzubestätigen. Die Möglichkeiten einer Manipulation sind sehr eingeschränkt.
Die den Daten zugrunde liegenden Preislisten der Autovermieter entsprechen im Übrigen der Preisauszeichnungsverpflichtung, welcher die Anbieter unterliegen. Die Preislisten dienen zur Information potentieller Kunden und enthalten vor diesem Hintergrund mit Sicherheit keine überhöhten Tarife.
Die Argumentation des Oberlandesgerichtes Karlsruhe im Hinblick auf die Mängel des Schwacke-Automietpreisspiegels ist also nicht nur nicht zwingend, sondern letztendlich falsch. Es bleibt zu hoffen, dass sich die unterinstanzlichen Gerichte auf ihre tatrichterliche Ermessensfreiheit bei der Schadensschätzung berufen und weiterhin konsequent bei der Schadensschätzung anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels verbleiben.

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