Einer der Hauptstreitpunkte in den Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf war, inwieweit ein Abzug für sogenannte verwaltende/händlertypische Vergütungsbestandteile vorzunehmen ist. Mazda hatte die Auffassung vertreten, dass von dem verbleibenden Rohertrag ein Abzug in Höhe von über 60 Prozent vorzunehmen sei. Dem gegenüber hatte der Händler lediglich einen Abzug in Höhe von 2,5 Prozentpunkten für angemessen erachtet.
Nachdem in Parallelverfahren zu diesem Punkt verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt worden waren, ist das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 der Auffassung des betreffenden Händlers gefolgt.
Im Rahmen der Billigkeit nahm das Gericht einen Abzug in Höhe von insgesamt 30 Prozent vor. Neben einem Abzug von 25 Prozent für die Sogwirkung der Marke war im konkreten Fall ein Abzug von 5 Prozent für die Fortsetzung des Servicevertrags in Ansatz gebracht worden. Die von Mazda geltend gemachten höheren Abzüge wies das Landgericht Düsseldorf zurück.
Kurzfristige Zahlung mit Pauschallösung
Rechtsanwalt Dr. Tim Vogels, der den betreffenden Händler im Verfahren vor dem Landgericht vertreten hatte und zudem als Verbandsanwalt in die Beratung über die Pauschallösung involviert war, erklärt: „Die Grundsatzentscheidung zur individuellen Berechnung des Ausgleichsanspruchs und die Pauschallösung geben dem Händler eine Wahlmöglichkeit. Jeder Händler kann individuell für sich entscheiden, welche Lösung er bevorzugt.“ Auch wenn die Angemessenheit der Höhe der Pauschalbeträge fraglich erscheine, liege der Vorteil der Pauschallösung insbesondere darin, dass kurzfristig eine Zahlung erfolgt.
Die Händler, die sich individuell einen höheren Ausgleichsanspruch errechnet hätten und zumindest übergangsweise nicht auf den Pylon verzichten wollten, so Rechtsanwalt Vogels, könnten sich für eine individuelle Geltendmachung des Ausgleichsanspruches entscheiden.
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Stand vom 15.04.2021
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