Gekündigte Mazda-Händler haben die Wahl

Von Julia Mauritz

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Fast zeitgleich zum Pauschalangebot von Mazda für seine gekündigten Händler hat das Landgericht Düsseldorf zur individuellen Berechnung des Ausgleichsanspruches geurteilt.

(Grafik: Fotolia)

Gemeinsam mit dem Händlerverband hat Mazda für die zum 31. Oktober gekündigten Händler eine Pauschallösung zur Abgeltung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB erarbeitet. Wie Rechtsanwalt Dr. Tim Vogels am Dienstag mitteilte, erhält der ausscheidende Händler einen Pauschalbetrag pro Zulassung im letzten Vertragsjahr.

Die Höhe des Betrags hänge davon ab, ob der Händler den Servicevertrag fortführe, er mehrere Marken vertreibe und/oder einen Letter of Intent nicht unterzeichnet habe. Die Höhe des Betrags variiere zwischen 609 und 1.015 Euro.

Behält der gekündigte Händler seinen Servicebetrag, macht Mazda laut Dr. Vogels sein Pauschalangebot davon abhängig, ob der Händler einer Änderung der Signalisationsvereinbarung zustimmt. Demnach ist es ihm nicht mehr gestattet, einen Pylon zu verwenden. Zudem sollen die Servicepartner einer Änderung der AGBs zustimmen.

Händlerverband begrüßt das Pauschalangebot

Der Mazda-Partnerverband begrüßt, dass der Leverkusener Importeur den gekündigten Händlern ein Pauschalangebot vorgelegt hat. „Es ist das erste Mal überhaupt, dass Mazda Motors Deutschland eine Pauschallösung anbietet. Wir gehen davon aus, dass ein Großteil der Händler das Angebot annehmen wird“, bemerkt Marcus Weller, Geschäftsführer des Mazda-Partnerverbands auf Nachfrage von »kfz-betrieb ONLINE«.

Viele Betriebe scheuten den Aufwand und die zeitliche Ungewissheit eines individuellen Ausgleichsanspruchs. Eine Grundsatzentscheidung zur individuellen Berechnung des Ausgleichsanspruchs hatte das Landgericht Düsseldorf in einem von der Kanzlei Dr. Vogels geführten Rechtsstreit mit Urteil vom 25. Juli 2012 erlassen – zwei Tage bevor Mazda sein Pauschalangebot vorgelegt hatte.

Landgericht geht von der individuellen Rohertragsmethode aus

Der jetzigen Grundsatzentscheidung war ein neunjähriger Rechtsstreit vorausgegangen. Infolge der Strukturveränderung 2003 hatten mehrere Mazda-Händler ihren Ausgleichsanspruch im Wesentlichen durch Dr. Vogels gerichtlich geltend gemacht. Das Landgericht Düsseldorf hatte damals in einem dieser Fälle im Rahmen einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass der Ausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht. Im letzten verbliebenen Verfahren – alle übrigen sind durch einen Vergleich beendet worden – hat das Landgericht Düsseldorf jetzt die Parameter festgelegt, um den individuellen Ausgleichsanspruche festzulegen.

Hierbei geht das Landgericht Düsseldorf von der sogenannten individuellen Rohertragsmethode aus.

Einer der Hauptstreitpunkte in den Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf war, inwieweit ein Abzug für sogenannte verwaltende/händlertypische Vergütungsbestandteile vorzunehmen ist. Mazda hatte die Auffassung vertreten, dass von dem verbleibenden Rohertrag ein Abzug in Höhe von über 60 Prozent vorzunehmen sei. Dem gegenüber hatte der Händler lediglich einen Abzug in Höhe von 2,5 Prozentpunkten für angemessen erachtet.

Nachdem in Parallelverfahren zu diesem Punkt verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt worden waren, ist das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 der Auffassung des betreffenden Händlers gefolgt.

Im Rahmen der Billigkeit nahm das Gericht einen Abzug in Höhe von insgesamt 30 Prozent vor. Neben einem Abzug von 25 Prozent für die Sogwirkung der Marke war im konkreten Fall ein Abzug von 5 Prozent für die Fortsetzung des Servicevertrags in Ansatz gebracht worden. Die von Mazda geltend gemachten höheren Abzüge wies das Landgericht Düsseldorf zurück.

Kurzfristige Zahlung mit Pauschallösung

Rechtsanwalt Dr. Tim Vogels, der den betreffenden Händler im Verfahren vor dem Landgericht vertreten hatte und zudem als Verbandsanwalt in die Beratung über die Pauschallösung involviert war, erklärt: „Die Grundsatzentscheidung zur individuellen Berechnung des Ausgleichsanspruchs und die Pauschallösung geben dem Händler eine Wahlmöglichkeit. Jeder Händler kann individuell für sich entscheiden, welche Lösung er bevorzugt.“ Auch wenn die Angemessenheit der Höhe der Pauschalbeträge fraglich erscheine, liege der Vorteil der Pauschallösung insbesondere darin, dass kurzfristig eine Zahlung erfolgt.

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Die Händler, die sich individuell einen höheren Ausgleichsanspruch errechnet hätten und zumindest übergangsweise nicht auf den Pylon verzichten wollten, so Rechtsanwalt Vogels, könnten sich für eine individuelle Geltendmachung des Ausgleichsanspruches entscheiden.

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