Gericht definiert „merkantilen Minderwert“
Auch einem ordnungsgemäß reparierten Fahrzeug haftet der Verdacht eines „Unfallmangels“ an, der zu einer geringeren Bewertung beim etwaigen Verkauf des Autos führen kann.
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Auch einem ordnungsgemäß reparierten Fahrzeug haftet der Verdacht eines „Unfallmangels“ an, der zu einer geringeren Bewertung beim etwaigen Verkauf des Autos führen kann. So hat das Amtsgericht (AG) Berlin in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 12.3.2010, AZ: 114 C 3146/08) entschieden.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist der „merkantile Minderwert“ als „Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufspreis vor dem Unfall und demjenigen nach der Reparatur“ definiert. Darüber hinausgehend hat das Amtsgericht Berlin-Mitte in seinem Urteil ausgeführt, welche Faktoren bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes eine Rolle spielen.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Der merkantile Minderwert ist grundsätzlich nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu schätzen. Zu berücksichtigen sind dabei grundsätzlich alle wertbeeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen unter anderem Fahrleistung, Alter, Zustand, Art des Schadens, gegebenenfalls Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur. Dabei steht es grundsätzlich im freien Ermessen des Gerichts, ob es ein Sachverständigengutachten als Grundlage für die Schätzung einholt ...“
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