Honorarbefragung ist nicht zu beanstanden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Schädiger müssen die Kosten der ergänzenden Stellungnahme zu sogenannten Prüfberichten tragen. Das entschied das Amtsgericht Zwickau.

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(Foto: Gina Sanders © Fotolia.com)

Schädiger können die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage für die Entschädigung eines Sachverständigen nicht beanstanden. Das entschied das Amtsgericht (AG) Zwickau in einem Urteil vom 25. Juni 2015 (AZ: 4 C 258/15).

Zum Hintergrund: Im verhandelten Fall stritten die Parteien um die Erstattung restlicher Kosten des vom Kläger beauftragten Gutachtens. Dabei ging es um den Betrag für die „Stellungnahme zum Gutachten“ in Höhe von 154,70 Euro (brutto) und die Höhe der anzusetzenden Wertminderung.

Die Beklagte hatte die Wertminderung im Rahmen eines Prüfgutachtens von 500 Euro auf 360 Euro gekürzt und sich dabei auf eine sogenannte „Marktrelevanz- und Faktorenmethode“ berufen. Der Kläger forderte daraufhin Ersatz für die Gutachterkosten und die restliche Wertminderung und bekam vom Gericht vollumfänglich recht.

Aussage des Gerichts

Das AG Zwickau stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, dass die Kürzung der Sachverständigenkosten für das Ausgangsgutachten, das der Geschädigte in Auftrag gegeben hatte, ungerechtfertigt war. Die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Positionen halten sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2013 und sind daher nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der subjektbezogenen Schadenbetrachtung ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten – insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – zu nehmen. Sofern die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge nicht erkennbar über den üblichen Preisen liegen, stellt die Rechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit des Entschädigungsaufwands dar. Der Geschädigte muss auch nicht zugunsten des Schädigers sparen, übermäßige Anstrengungen unternehmen oder sich so verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.

Auch die Kosten für die ergänzende Stellungnahme hielt das Gericht für voll erstattungsfähig. Die Beklagte habe durch die im Rahmen des Prüfgutachtens vorgenommene Kürzung der Wertminderung hierzu hinreichend Anlass gegeben. Auch der Höhe nach war die Rechnung nicht zu beanstanden, da der Sachverständige sich erneut mit der Sache vertraut machen musste. Neben dem Diktat- und Korrekturaufwand stellt sich die Berechnung von einem Arbeitsaufwand von einer Stunde in Höhe von 130,00 € netto als angemessen dar.

Der Kläger konnte zudem auch die Wertminderung in voller Höhe beanspruchen. Die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung wurde unter Hinweis auf die selbst dem Gericht unbekannte „Marktrelevanz- und Faktorenmethode“ unsubstantiiert durch die Beklagte angegriffen.

Das Urteil in der Praxis

Das AG Zwickau zieht die BVSK-Honorarbefragung als taugliche Schätzgrundlage für das Grundhonorar und die Nebenkosten heran. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit sind die Kosten der ergänzenden Stellungnahme zu sogenannten Prüfberichten folgerichtig vom Schädiger zu tragen.

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