Dieselskandal Kein Restschadenersatz für VW-Besitzer

Von dpa und Dipl.-Ing. (FH) Jan Rosenow

Käufer eines gebrauchten Volkswagen-Modells, die mit ihrer Schadenersatz-Klage gegen VW zu lange gewartet haben, haben keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das entschied der Bundesgerichtshof am 10. Februar.

Der Abgasskandal bei VW ist auch nach mehr als sechs Jahren juristisch noch nicht ausgestanden.
Der Abgasskandal bei VW ist auch nach mehr als sechs Jahren juristisch noch nicht ausgestanden.
(Bild: Rosenow/»kfz-betrieb«)

Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens, die mit ihrer Schadenersatz-Klage gegen VW zu lange gewartet haben, gehen endgültig leer aus. Für sogenannten Restschadenersatz, den es in bestimmten Fällen bei Verjährung noch geben kann, lägen hier nicht die Voraussetzungen vor, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Bei Neuwagen ist die Frage noch offen.

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter entschieden auch, ab wann es grob fahrlässig war, nicht zu prüfen, ob das eigene Auto vom Skandal betroffen ist. Das ist für die Frage wichtig, wann Ansprüche gegen VW verjähren. (Az. VII ZR 365/21 u.a.)

Ein höchstrichterliches Urteil zum Restschadenersatz war mit Spannung erwartet worden, denn das Thema steht inzwischen im Mittelpunkt der juristischen Auseinandersetzung um den VW-Skandalmotor EA189. Am BGH dreht sich ein Großteil der derzeit eingehenden Diesel-Revisionen vor allem darum. Laut Volkswagen betrifft das Thema insgesamt knapp 10.000 laufende Verfahren, in mehr als 70 Prozent der Fälle geht es um gebraucht gekaufte Autos. Hier ist jetzt der Ausgang vorgezeichnet. Auch bei den Neuwagen dürfte es bald eine Entscheidung geben. Dazu verhandelt ein anderer BGH-Senat am 21. Februar.

Geregelt ist der Restschadenersatz in Paragraf 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach kann es auch nach Eintritt der Verjährung noch Ansprüche geben, wenn „der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt“ hat. Der Gedanke dahinter: Niemand soll daraus Profit schlagen, dass er einem anderen Schaden zugefügt hat, nur weil der nicht rechtzeitig geklagt hat.

VW profitiert nicht von Gebrauchtwagenverkauf

In diesem Fall greift die Regelung aber nicht, wie die BGH-Richter jetzt entschieden. VW habe „einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert“. Beim Weiterverkauf dagegen partizipiere der Wolfsburger Autobauer weder unmittelbar noch mittelbar am Gewinn. Man könne auch nicht argumentieren, dass der Schaden quasi weitergereicht werde, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp bei der Urteilsverkündung.

VW sieht sich dadurch in seiner Rechtsauffassung bestätigt. „Die Wertschöpfungskette von Volkswagen ist durch Gebrauchtwagenverkäufe von Händlern und Privaten nicht betroffen.“ Das hätten zuvor auch so gut wie alle Oberlandesgerichte so gesehen.

Rechtslage bei Neuwagen nicht eindeutig

Bei den Neuwagen, um die es dann in eineinhalb Wochen gehen soll, ist das Bild weit weniger eindeutig. „Es bleibt abzuwarten, wie der BGH diese Rechtsfragen beantworten wird", heißt es dazu von VW. „Volkswagen ist der Auffassung, dass § 852 BGB auch auf Neuwagenkäufe nicht anwendbar ist, und wird diese Position beim BGH erläutern."

Grundsätzlich ist VW im Abgasskandal zu Schadenersatz-Zahlungen verpflichtet, das hat der BGH längst festgestellt. Ansprüche müssen allerdings binnen drei Jahren geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Der Dieselskandal war im Herbst 2015 aufgeflogen. Bis Ende 2018 waren Klagen also in jedem Fall möglich. Viele zogen aber erst 2019 oder noch später vor Gericht.

Diese Klägerinnen und Kläger können sich nur darauf berufen, dass sie erst mal nichts mitbekommen hätten oder ihnen erst später klar wurde, dass auch ihr Auto betroffen ist. Denn laut Gesetz beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem „der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste".

Im zweiten Teil ihrer Entscheidung stellten die BGH-Richter nun erstmals klar, dass grobe Fahrlässigkeit ab Ende 2016 anzunehmen ist. Damit endet die Verjährungsfrist in diesen Fällen Ende 2019.

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