Merkantile Wertminderung auch bei älteren Autos

Von autorechtaktuell.de

Auch für Unfallfahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, kann der Geschädigte eine merkantile Wertminderung beanspruchen.

(Foto: Archiv)

Auch für Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Unfalls älter als fünf Jahre sind, kann der Geschädigte eine merkantile Wertminderung beanspruchen. So hat das Amtsgericht (AG) Coburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil (29.3.2012, AZ: 11 C 1548/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall begehrte ein unverschuldet verunfallter Autofahrer (Kläger) von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) merkantile Wertminderung für seinen Unfallwagen, obwohl der von ihm beauftragte Sachverständige eine solche in seinem Gutachten aufgrund des Alters und des Reparaturweges des Fahrzeugs ausgeschlossen hatte.

Das Amtsgericht Coburg sprach dem Kläger entgegen der Angaben in seinem Gutachten aufgrund des Ergebnisses eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens eine merkantile Wertminderung zu.

Zu den Urteilsgründen

„… Das Gericht geht von der grundsätzlichen Möglichkeit des Eintritts dieser Spätfolgen auch im streitgegenständlichen Fall aus, obwohl mittlerweile die Reparatur von Fahrzeugen so weit fortgeschritten ist, dass im Einzelfall ein verbleibender Minderwert des Fahrzeuges nicht angenommen werden kann.

Wesentlich ist nur, dass und ob auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht.

Diese Folge tritt trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor ein, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt.

Auch die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt war, spricht nicht gegen die Annahme einer merkantilen Wertminderung. Wegen der geringen Laufleistung von 40.000 Kilometern nämlich, befand sich das Unfallauto in einem Zustand, in dem ein Unfall - zumal angesichts der beschädigten tragenden Fahrzeugteile - einen merkantilen Minderwert zur Folge haben kann…“

Weiterhin stellt das AG Coburg klar, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen sind, wenn die Angabe zur Wertminderung falsch ist.

„… Geht man wie das Gericht vorliegend davon aus, dass der streitgegenständliche Unfall eine merkantile Wertminderung zur Folge gehabt hat, mag man dem Gutachten des Sachverständigen zwar eine fehlerhafte Beurteilung dahingehend unterstellen, dass es zum Ergebnis kam, dass keine Wertminderung eingetreten sei. Allerdings folgt eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten hinsichtlich des Gutachtens in der Regel auch dann, wenn das Gutachten objektiv fehlerhaft ist. Keine Ersatzpflicht besteht nur dann, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten (Verschweigen von Vorschäden) grundsätzlich unbrauchbar wäre. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu ...“

Praxis

Das Amtsgericht Coburg macht in seinem Urteil zwei wichtige Aussagen, die die Position des Geschädigten stärken. Zum einen wird ausdrücklich klargestellt, dass eine merkantile Wertminderung auch bei Fahrzeugen gegeben sein kann, die älter als fünf Jahre sind. Der früher geltenden Faustformel wird damit eine eindeutige Absage erteilt.

Zum anderen wird deutlich, dass die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nicht dadurch entfällt, wenn einzelne Ergebnisse fehlerhaft sind. Vielmehr entfällt diese nur dann, wenn das Gutachten aufgrund falscher Angaben des Geschädigten grundsätzlich unbrauchbar ist.

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