Merkantile Wertminderung bei älteren Pkw

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Fahrzeuge, die älter sind als fünf Jahre, können durch einen Unfall eine merkantile Wertminderung erleiden, wenn der Pkw vorher noch einen relevanten Restwert hatte.

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Das Amtsgericht Peine hat mit Urteil vom 18. Mai klargestellt, dass eine merkantile Wertminderung auch bei einem Fahrzeug in Betracht kommt, das älter als fünf Jahre ist, dessen Laufleistung aber noch unter 100.000 Kilometer liegt. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 8.800 Euro wie im verhandelten Fall könne sich ein Unfallschaden durchaus wertmindernd auswirken (AZ: 16 C 139/11).

Das Amtsgericht hatte unter anderem darüber zu entscheiden, ob bei einem 6,5 Jahre alten Fahrzeug eine merkantile Wertminderung in Betracht kommt. Es führte hierzu aus, dass das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 8.800 Euro hatte und auf diesen sich ein reparierter Unfallschaden wertmindernd auswirken würde. Daher wären auch bei diesem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine merkantile Wertminderung gegeben, auch wenn sich nach den Berechnungsmethoden nach Halbgewachs und Ruhkopf/Sahm keine merkantile Wertminderung rechnerisch ermitteln ließe. Das Fahrzeug der Klägerin hatte eine Kilometerleistung von 87.936 Kilometern.

Nach den Methoden Halbgewachs und der Methode von Ruhkopt/Sahm steht der Klägerin eine Wertminderung nicht zu, weil ihr Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als fünf Jahre war. Die Annahme, dass Fahrzeuge nur noch einen derart geringen Verkehrswert haben, dass sich ein messbarer Minderwert nicht mehr feststellen lässt, wenn ein Fahrzeug älter als fünf Jahre ist oder eine Laufleistung von über 100.000 Kilometern hat, trifft auf aus Sicht des Gerichts auf das Fahrzeug der Klägerin nicht zu.

Bei einem Wiederbeschaffungswert von 8.800 Euro könne sich ein reparierter Unfallschaden im Falle eines Verkaufes durchaus wertmindernd auswirken. Dieser Kaufpreis sei nicht unerheblich und ein Käufer, der diesen Betrag für ein gebrauchtes Fahrzeug aufwendet, „wird bei Kenntnis, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, wegen des Verdachtes, dass trotz ordnungsgemäßer Reparatur verborgene Schäden verblieben sein könnten, den Kaufpreis mindern“. Die von einem Sachverständigen festgestellte Wertminderung sei somit nachvollziehbar und der Höhe nach nicht zu beanstanden, urteilten die Richter unter Verweis auf § 287 ZPO.

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