Weil EU-Vorgaben eine kurzfristige Anpassung verhindern, muss der Autohandel auf gebrauchte E-Autos weiterhin einen Mindestnachlass von 20 Prozent gewähren, damit die E-Prämie beantragt werden kann. Ein Vorschlag des ZDK, die Förderkriterien zum Umweltbonus nachzubessern, wurde daher abgelehnt.
Es bleibt dabei: Soll der Kunde beim Kauf eines gebrauchten E-Autos vom Umweltbonus profitieren, muss der Händler ihm mindestens 20 Prozent des eigentlichen Kaufpreises erlassen. Das geht aus einem Antwortschreiben des Bundeswirtschaftsministeriums an den Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hervor.
Darin heißt es, dass eine Streichung oder Staffelung des Mindestnachlasses nach Fahrzeugalter nicht möglich sei, da der in der Förderrichtlinie festgelegte Mindestnachlass von 20 Prozent zuzüglich des Herstelleranteils auf eine verbindliche Vorgabe der Europäischen Kommission im Rahmen der beihilferechtlichen Prüfung zurückgehe.
In mehreren Schreiben an das Bundeswirtschaftsministerium und in einem persönlichen Gespräch mit Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hatten sich ZDK-Präsident Jürgen Karpinski und Vizepräsident Thomas Peckruhn für eine Änderung der Förderrichtlinie eingesetzt.
Da jetzt Klarheit herrsche und an dem Nachlasswert nicht gerüttelt werden könne, eigne sich die Anwendung der Förderung von jungen gebrauchten E-Fahrzeugen laut dem ZDK nur in seltenen Fällen für Vorführ- oder Mietwagen des Kfz-Gewerbes. Dies sollten Mitgliedsbetriebe bei ihrer Preiskalkulation berücksichtigen.
Stand vom 15.04.2021
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