StVZO Neue Bußgelder für unerlaubte Modifikationen an Fahrzeugen

Seit Jahresmitte gilt ein neues Regelwerk für Modifikationen an Fahrzeugen, sprich Tuning. Damit in Zusammenhang stehen Anpassungen beim Bußgeldkatalog.

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Zu den unerlaubten Teilen zählen auch scharfkantige Anbauteile wie Antennen in Form von Projektilen oder Samuraischwertern.
Zu den unerlaubten Teilen zählen auch scharfkantige Anbauteile wie Antennen in Form von Projektilen oder Samuraischwertern.
(Bild: KÜS)

Bereits am 3. Juli dieses Jahres ist eine Änderung des Paragraphen 19, Absatz 2, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Kraft getreten. Im Kern geht es um das Erlöschen der Betriebserlaubnis von Fahrzeugen. Zitat: „Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.“ Mit Satz 2 ist gemeint: „Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.“

Die Sachverständigenorganisation KÜS weist nun darauf hin, dass mit der Änderung von § 19 StVZO zugleich eine Anpassung des Bußgeldkatalogs einherging. „Liefert ein Tuner, der beim Kraftfahrt-Bundesamt als Hersteller gelistet ist, zum Beispiel ein Fahrzeug aus, bei dem die Leistungsvariante nicht über einen entsprechenden Nachweis legalisiert ist, wird er mit 800 Euro zur Kasse gebeten werden. Bietet ein Gewerbetreibender Fahrzeugteile an, deren Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr untersagt sind und dadurch von einer Gefährdung auszugehen ist oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert, so wird er jetzt 400 Euro pro nachgewiesenem Fall zahlen müssen.“

Zu den unerlaubten Teilen zählen auch Leuchtmittel ohne Bauartgenehmigung, beispielsweise LED- oder Xenon-Umrüstkits, sowie scharfkantige Anbauteile wie Antennen in Form von Projektilen oder Samuraischwertern.

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