Corona-Schutz Nur die Fahrzeugdesinfektion vor Kundenübergabe ist erstattungsfähig

Von dpa

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Dass die Corona-Reinigung eines reparierten Unfallfahrzeugs vor der Abholung durch den Kunden von der Versicherung übernommen werden muss, ist unstrittig. Wenn sich aber Servicekräfte schon zuvor mit einer Desinfektionsmaßnahme schützen wollen, geht das auf die Werkstatt – so sehen das die Gerichte.

(Bild: Rubbel)

Wenn ein Kfz-Betrieb ein Unfallfahrzeug vor und nach der Reparatur Corona-bedingt desinfiziert, darf er nur einen Teil der Kosten dafür einer Versicherung in Rechnung stellen. Und zwar jene, die für die Desinfektion vor der Abholung durch den Kunden anfallen. Das sagt ein Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen (Az.: 1 C 687/20), auf das der ADAC jüngst hingewiesen hat.

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der nach einem unverschuldeten Autounfall seinen Wagen in einer Werkstatt reparieren ließ. Neben den reinen Reparaturkosten wies die Rechnung auch 70 Euro für die Fahrzeug-Desinfektion aus. Denn der Wagen sei nach der Annahme ebenso wie vor der Rückgabe an den Kunden entsprechend gesäubert worden, um Corona-bedingte Risiken auszuschließen.

Die Versicherung verweigerte allerdings die Zahlung dieser Position, die Sache ging vor Gericht. Und das urteilte, dass nur die Kosten für die Desinfektion vor der Rückgabe von der Versicherung zu bezahlen waren. Denn diese Desinfektion diente dem Schutz des Geschädigten, damit er sich keiner erhöhten Infektionsgefahr durch die am Auto arbeitenden Menschen aussetzen musste.

Die Desinfektion vor der Hereinnahme des Autos in die Werkstatt dagegen sei für den Servicebetrieb eine interne Arbeitsschutzmaßnahme, die unter die Allgemeinkosten falle und keine eigenen Zahlungspflichten auslösen könne. Diesen Teil der Kosten durfte die Werkstatt somit nicht berechnen.

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