Nutzungsausfall für die Zeit der Nacherfüllung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein mangelbedingter Nutzungsausfall ersatzfähig ist. Dazu ist zwar ein Verschulden des Verkäufers notwendig, nicht jedoch das in Verzug setzen desselbigen.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mitte Juni entschieden, dass ein mangelbedingter Nutzungsausfall des am Vertrag festhaltenden Käufers ersatzfähig ist (Az. V ZR 93/08). Voraussetzung des Anspruchs ist ein Verschulden des Verkäufers. Jedoch muss der Käufer den Verkäufer nicht zusätzlich in Verzug setzen.
Damit hat der BGH die strittigen Fragen über Voraussetzungen des Verzugs für einen Schadensersatzanspruch geklärt. In seiner Begründung weist der BGH darauf hin, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, dass der Ersatz derartiger Schäden nicht vom Vorliegen einer Verzugsvoraussetzung abhängig sein soll. Deshalb unterscheide der Gesetzgeber bewusst zwischen den Fällen, in denen der Käufer die Ware erst verspätet erhalte (Leistungsverzögerung) und solchen, in denen der Käufer eine mangelhafte Ware erhalte (Schlechtleistung).
Weitere Möglichkeiten für Nutzungsausfall
Den Interessen des Verkäufers werde nach Ansicht des BGH bereits durch das Erfordernis des Vertretenmüssens/Verschuldens genüge getan. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlange vom Verkäufer schließlich regelmäßig keine Untersuchung der Kaufsache. Zudem müsse sich der Verkäufer auch nicht ein etwaiges Verschulden seines Lieferanten zurechnen lassen.
Der ZDK weist darauf hin, dass eine Entschädigung für Nutzungsausfall auch als Verzugsschaden geltend gemacht werden kann. Hierzu ist erforderlich, dass der Käufer den Verkäufer mittels Mahnung in Verzug gesetzt hat und ihm durch die Verzögerung ein Schaden entstanden ist. Der Ersatzanspruch erstreckt sich dann auf den Zeitraum des Verzugs. Nicht erforderlich ist, dass den Verkäufer hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ein Verschulden trifft.
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