Obhutspflichten für Kfz-Betriebe

Autor Christoph Baeuchle

Gibt ein Kunde sein Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt, ist das Auto in der Obhut des Betriebs. Welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind, erläutert der ZDK in einem Merkblatt.

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Neue ZDK-Broschüre: „Obhutspflichten in der Kfz-Werkstatt“.
Neue ZDK-Broschüre: „Obhutspflichten in der Kfz-Werkstatt“.
(Foto: Promotor)

Fremde Fahrzeuge auf dem eigenen Hof gehören zum Alltag jedes Kfz-Betriebs. Welche Obhutsrisiken eine Werkstatt hat, zeigt der ZDK im Merkblatt „Obhutspflichten in der Kfz-Werkstatt“ auf. Insbesondere erläutert die ZDK-Rechtsabteilung in der neuen Publikation, welche Rechte und Pflichten eine Kfz-Werkstatt hat, auf deren Gelände ein Kundenfahrzeug beschädigt oder gar entwendet wird.

In einem ersten Schritt stellt der ZDK klar, was eine Obhutspflicht eigentlich ist: Wird ein Kundenfahrzeug zur Reparatur oder zu anderen Zwecken angenommen, ist es ab diesem Moment in der Obhut der Werkstatt. Jederzeit besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug beim Händler aufgebrochen, beschädigt oder durch einen Brand zerstört wird. Doch nicht jeder Schaden während der bestehenden Obhutspflicht führt zur Haftung für die Kfz-Werkstatt. Erst wenn die Obhutspflicht verletzt worden ist, resultiert daraus eine Schadensersatzpflicht der Werkstatt.

In einer entsprechenden Übersicht werden die Pflichten der Werkstätten aufgelistet, wann sie beginnen und wann sie enden. Zugleich geben die Juristen Hinweise, wie die Obhutspflicht verletzt wird. Wie die deutschen Gerichte dies sehen, kommt im letzten Abschnitt zum Ausdruck. Zahlreiche Urteile lassen sich in zwei Kategorien unterteilen:

  • Urteile zum Aufbewahrungsort der Fahrzeuge und
  • Urteile zur Aufbewahrung von Schlüsseln von Kundenfahrzeugen.

Das zwölfseitige Merkblatt, das einen guten Überblick zu den Hintergründen von Obhutspflichten und entsprechenden Urteilen bei Verstößen gibt, finden Mitglieder der Verbandsorganisation auf den nur registrierten Usern zur Verfügung stehenden internen Webseiten des ZDK.

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