Schadenersatzansprüche: Richtig absichern
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Bei der Arbeit Fehler zu machen, ist menschlich. Abhängig von der Branche sind die Auswirkungen mehr oder weniger schwerwiegend – teuer sind sie jedoch fast immer, und Ärger mit dem Auftraggeber ist sicher.

Einigen sich Unternehmen und Kunde auf einen Auftrag, schließen sie automatisch einen Werkvertrag ab. Dieser enthält die Pflicht des Auftragnehmers, die vereinbarte Leistung zu erbringen sowie seine Schutz- und Sorgfaltspflicht. „Das bedeutet: Die Erfüllungshilfen, also Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers, zum Beispiel eines Kfz-Betriebs, müssen nicht nur ihre Arbeit leisten, sondern gleichzeitig Rücksicht auf das Eigentum und die Interessen des Auftraggebers nehmen“, erläutert Michael Staschik von der Nürnberger Versicherung. Trotz aller Vorsicht bleibt es nicht aus, dass bei den Arbeiten etwas schiefgeht.
„Handwerker sind – anders als beispielsweise Büroarbeiter – einem hohen Risiko ausgesetzt, Schäden bei Dritten zu verursachen“, betont Staschik. Auch den sorgfältigsten Mitarbeitern kann ein Missgeschick passieren. Auch wenn der Mitarbeiter meist der Verursacher des Schadens ist, heißt das nicht, dass er automatisch dafür haftet. Sind Handwerker bei einem Handwerksbetrieb angestellt, gilt für sie die Arbeiternehmerhaftung. Das bedeutet: Der Unternehmer trägt die komplette Verantwortung für seinen Betrieb und seine Mitarbeiter. Für verursachte Schäden muss er demnach auch haften.
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