Urteil Schädiger muss Verbringungskosten zahlen

Von dpa

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Nach einem unverschuldeten Unfall wurde ein Auto repariert und lackiert. Die Verbringungskosten zur Lackiererei wollte die gegnerische Versicherung aber nicht zahlen, da die Werkstatt mit einem Lackierservice warb. Das Gericht sah das anders.

Für den Transport eines Unfallautos in die Lackiererei muss der Schädiger aufkommen.
Für den Transport eines Unfallautos in die Lackiererei muss der Schädiger aufkommen.
(Bild: Wenz)

Muss ein Auto nach einem unverschuldeten Unfall repariert und lackiert werden, muss die gegnerische Versicherung die Kosten dafür tragen. Das gilt auch für die Kosten für den Transport zu einer Lackiererei. Und zwar auch dann, wenn die Markenwerkstatt mit einem „Lackierservice“ wirbt, aber keine eigene Lackiererei hat. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Niebüll (AZ.: 10a C 188/20) , über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Nach einem Verkehrsunfall war die Haftungsfrage geklärt. Der Geschädigte hatte sein Auto in eine markengebundene Fachwerkstatt gebracht. Diese warb auch mit einem „Lackierservice“, ohne aber eine eigene Lackiererei zu haben. Sie verbrachte das Auto dorthin und stellte die Kosten in Höhe von rund 140 Euro der gegnerischen Versicherung in Rechnung. Die allerdings wollte nur pauschal 80 Euro bezahlen. Sie war der Ansicht, diese Verbringungskosten nicht zahlen zu müssen, da die Werkstatt mit einem Lackierservice warb.

Das sah das Gericht anders. Wer bei einem Unfall geschädigt wird, hat nach dessen Ansicht Anspruch darauf, dass alle Kosten übernommen werden. Eine eigene Lackiererei sei für ein Autohaus nicht üblich. Daher müssten auch die Kosten für das Lackieren und den Transport übernommen werden. Auch wenn die Werkstatt zu lange braucht oder zu teuer wird, trägt nicht der Geschädigte das Risiko, sondern der Schädiger. Auch die Rechtsanwaltskosten, um den Anspruch geltend zu machen und durchzusetzen, bekam der Geschädigte ersetzt.

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