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Transparenzregister: Neue Pflichten
Am 26. Juni 2017 trat das neue Geldwäschegesetz in Kraft. Gleichzeitig führte die Bundesregierung das Transparenzregister ein. Wenigen Betrieben des Kfz-Gewerbes ist bekannt, dass auch sie von der neuen Meldepflicht betroffen sind.

Entsprechend der EU-Geldwäscheverordnung müssen Unternehmen im Transparenzregister Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer machen. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass sich Kriminelle hinter Firmen verstecken und darüber Gelder waschen können.
Wer muss Eintragungen im Register vornehmen?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass alle gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. GmbH, AG) und rechtsfähige Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft; mangels Registereintragung nicht die GbR) sowie Trustees und Treuhänder verpflichtet sind, dem Register mitzuteilen, wer ihre wirtschaftlich Berechtigten sind, sofern sich diese nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen (z. B. dem Handelsregister) ergeben. Ausgenommen davon sind börsennotierte Gesellschaften, wenn sich aus Stimmrechtsmitteilungen ergibt, wer eine kontrollierende Stellung bei diesen Unternehmen ausübt.
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