Unfall führt zu merkantilem Minderwert

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Versicherungen müssen auch bei älteren Fahrzeugen nach einem Unfall eine Wertminderung akzeptieren und ausgleichen. Erst ab etwa 15 Jahren sei keine merkantile Wertminderung mehr festzustellen, urteilte das Landgericht Berlin.

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Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 15. September 2009 entschieden, dass nach einem Unfall dem Halter eines viereinhalb Jahre alten Fahrzeugs ein sogenannter merkantiler Minderwert ersetzt werden muss. Dass die beklagte Versicherung die geltend gemachte Wertminderung pauschal unter Hinweis auf das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs bestritten hatte, war nach Ansicht der Richter nicht statthaft (AZ: 58 O 75/08).

Im verhandelten Fall hatte der Geschädigte eines Verkehrsunfallsfür sein beschädigtes Fahrzeug unter anderem einen merkantilen Minderwert in Höhe von 1.400 Euro geltend gemacht, den ein Sachverständigengutachten der Dekra ermittelt hatte. Zum Unfallzeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 59.774 km.

Das Berliner Gericht kritisierte in seiner Urteilsbegründung das pauschales Bestreiten des merkantilen Minderwerts unter Hinweis auf Alter und Laufleistung des Fahrzeugs. Dies reiche als Begründung nicht aus. Zudem sei bereits in früheren Gerichtsentscheidungen „die Grenze für einen merkantilen Minderwert erst bei einem Alter von mehr als fünf Jahren bzw. einer Kilometerleistung von über 100.000 km gezogen worden.

Selbst diese Grenze entspreche allerdings nicht mehr der inzwischen überwiegenden Rechtsauffassung, so das Gericht. Es war vielmehr der Ansicht, dass eine merkantile Wertminderung in der Regel erst ab einem Fahrzeugalter von mehr als 15 Jahren und einer Kilometerleistung von über 150.000 km entfalle.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Die geltend gemachte merkantile Wertminderung ist in dem Gutachten der Dekra – die sich, wie die Erfahrung zeigt, jedenfalls nicht zu überhöhten Ansätzen hinreißen lässt – ausgewiesen und wird von den Beklagten allein unter Hinweis auf Alter und Laufleistung des Fahrzeuges (Unfalldatum: 2. Juni 2007; Erstzulassung: 23. Januar 2004; Kilometerstand: 59.774 km) bestritten.

Das ist unzureichend. Abgesehen davon, dass auch früher die Grenze erst bei einem Alter von mehr als fünf Jahren bzw. einer Kilometerleistung von über 100.000 km gezogen wurde (vgl. etwa Gerlach, DAR 2003 S. 49), entspricht es der heute weit überwiegenden Auffassung, dass ein merkantiler Minderwert erst bei einem Alter von mehr als 15 Jahren und einer Kilometerleistung von über 150.000 km im Regelfall nicht mehr auftritt (vgl. etwa Grelner, zfs 2006 S. 63 ff. und 124 ff. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 -, NJW 2005 S. 277).

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