Versicherung muss Abschleppkosten zahlen
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Nach einem Verkehrsunfall müssen die beschädigten Fahrzeuge umgehend aus dem Verkehrsraum entfernt werden. Preisvergleiche zu den Abschleppkosten sind daher nicht angebracht.
Das Amtsgericht Stade hat mit Urteil vom 10. Januar die Position von Unfallgeschädigten gegenüber gegnerischen Haftpflichtversicherungen gestärkt. Nach Ansicht der Richter sei es einem Unfallgeschädigten nicht zuzumuten, sich nach einem günstigen Abschleppunternehmen umzusehen. Die gegnerische Versicherung müsse folglich die Abschleppkosten auch dann übernehmen, wenn sie ihr unangemessen teuer vorkommen (AZ: 61 C 946/11).
Im verhandelten Fall war war ein Kfz-Haftpflichtschaden vom 6. August 2011 Gegenstand des Rechtsstreits. Die Eintrittspflichtigkeit der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stand dabei fest. Jedoch war das beschädigte Fahrzeug der Klägerin nach dem Unfall abgeschleppt worden, wodurch Kosten in Höhe von 598,58 Euro brutto entstanden. Außerdem mietete die Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Die gegnerische Versicherung bezahlte lediglich einen Bruchteil der Abschlepp- und Mietwagenkosten, so dass die Klägerin diese Positionen vor dem AG Stade erfolgreich einklagte.
Nach Ansicht des Amtsgerichts konnte die Klägerin die gesamte Rechnungssumme der Abschleppkosten im Rahmen des § 249 BGB von der Beklagten als Schaden verlangen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Abschleppkosten letztendlich überteuert seien. Hierauf könne sich die Beklagte gegenüber der Klägerin als Geschädigte jedenfalls nicht berufen. Der Klägerin sei nicht zuzumuten gewesen, nach dem Unfall „Marktforschung“ zu betreiben. Die Klägerin durfte unmittelbar nach dem Unfallgeschehen das entsprechende Abschleppunternehmen beauftragen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Abschleppfirma angemessene Preise berechnet.
Weiterhin sprach das Gericht die gekürzten Mietwagenkosten vollumfänglich zu. Diesbezüglich liege ebenfalls kein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten der Klägerin vor. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Beklagte vor Anmietung ein günstigeres, konkretes Angebot unterbereitet hätte. Dies war allerdings nicht der Fall. Zu berücksichtigen war nach Ansicht der Richter auch, dass die Klägerin bereits am 6.8.2011, am Unfalltag, das Ersatzfahrzeug in Anspruch nahm.
Es liegt eigentlich auf der Hand, dass der Geschädigte keine Marktforschung betreiben muss. Anderes als bei er Anmietung eines Ersatzfahrzeuges wird beim Abschleppen regelmäßig sofort und unmittelbar nach dem Unfall die Leistung des Abschleppunternehmers beansprucht. Zögert der Geschädigte hier, macht er sich unter Umständen sogar strafbar. Das verunfallte Fahrzeug muss aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden.
Für den Fall, dass die Abschleppkosten tatsächlich überhöht waren, was im konkreten Fall noch gar nicht feststand, kann sich die Haftpflichtversicherung an den Anbieter wenden. Der Geschädigte darf jedenfalls seinen Schaden vollumfänglich ersetzt verlangen.
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