Versicherung muss Minderzahlungen belegen
Um gegen eine geforderte Wertminderung anzugehen, muss die leistungspflichtige Versicherung ein Sachverständigengutachten vorlegen. Andernfalls sind ihre Argumente nicht relevant.
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Das Landgericht Heidelberg hat in einem Urteil vom 23. April dieses Jahres eine juristische Selbstverständlichkeit in Erinnerung gerufen: Wenn gegen die in einem Sachverständigengutachten festgestellte Wertminderung mit Aussicht auf Erfolg von der Versicherung etwas vorgebracht werden soll, dann muss dies grundsätzlich ebenfalls in Form eines Sachverständigengutachtens geschehen oder zumindest mit guten Argumenten. Ansonsten sind die Einwände nicht relevant, auf Juristendeutsch „unsubstantiiert“ (AZ: 3 O 1/08).
Damit ist das Gericht auf einer der häufigen strittigen Fragen nach einem Unfall eingegangen, nämlich ob an dem Fahrzeug trotz einer ordnungsgemäßen Reparatur eine so genannte merkantile Wertminderung zurückbleibt. Eine solche Wertminderung wird damit gerechtfertigt, dass ein Fahrzeug mit dem „Makel des Unfalls“ nur zu einem geringeren Preis verkäuflich ist als ein entsprechendes unbeschädigtes Fahrzeug.
Eintrittspflichtige Versicherer argumentieren regelmäßig gegen das Vorliegen einer Wertminderung oder setzen sich zumindest für einen geringeren Betrag ein, als durch den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen kalkuliert.
Aus der Urteilsbegründung
Weiter hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz von 75% der Wertminderung in Höhe von 764,86 Euro, somit auf 573,65 Euro. Die Beklagten haben das Vorliegen einer Wertminderung nur unsubstantiiert bestritten. Die Klägerin hat den Beweis für die Wertminderung durch die Vorlage des Gutachtens des Kraftfahrzeugsachverständigen H. vom 09.10.2007 erbracht.
In diesem Gutachten ist eine Wertminderung in Höhe von 764,86 Euro berechnet (Anlagenheft der Klägerin, AS. 13). Dass sich aufgrund einer Unfallbeschädigung eines Kraftfahrzeuges eine Wertminderung ergibt, die unabhängig davon besteht, ob das Fahrzeug ordnungsmäßig instandgesetzt worden ist, ist gerichtsbekannt.
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