Urteil zum Arbeitsschutz Vorsicht bei Online-Selbsttest-Zertifikaten

Von Doris Pfaff

Ein Anbieter hatte im Netz mit der Ausstellung von Online-Selbsttest-Zertifikaten geworben, die auch dem Arbeitgeber vorlegt werden können. Das Landgericht Hamburg verbot dies, weil die Tests nicht kontrolliert und ärztlich überwacht wurden.

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Einen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest eines Mitarbeiters dürfen Arbeitgeber akzeptieren. Onlinezertifikate über durchgeführte Selbsttests sind nur dann gültig, wenn die Tests ärztlich überwacht bzw. nach persönlichem Kontakt stattfanden.
Einen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest eines Mitarbeiters dürfen Arbeitgeber akzeptieren. Onlinezertifikate über durchgeführte Selbsttests sind nur dann gültig, wenn die Tests ärztlich überwacht bzw. nach persönlichem Kontakt stattfanden.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay )

Einfach einen Corona-Selbsttest zu Hause durchführen und sich über eine Onlineplattform ein Selbsttestzertifikat ausstellen lassen – Angebote dazu finden sich im Netz reichlich. Nach den Werbeinhalten eines Unternehmens sollten die Zertifikate überall dort eingesetzt werden können, wo die 3G- oder 2G-Plus-Regel gilt – also auch am Arbeitsplatz.

Nur drei Schritte seien dazu nötig: Einen Selbsttest durchführen, einen Fragebogen beantworten und abschicken. Das Testzertifikat gebe es dann kurz darauf als PDF-Datei.

Dieses Angebot machte viele stutzig und führte zu Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale, die den Vorgang prüfte. Obwohl das Testergebnis nicht kontrolliert wurde, attestierte das in den Fokus geratene Unternehmen in seinem ausgestellten Testzertifikat ein negatives Testergebnis, keine Symptome sowie eine Corona-Nichtinfektion. Letzteres sollte gar fachärztlich überwacht auf einem in der Praxis erfolgten Antigen-Test beruhen.

Die Wettbewerbszentrale ging deshalb juristisch dagegen vor. Das Landgericht Hamburg (Az. 406 HKO 129/21) untersagte schließlich im Dezember 2021 dem Unternehmen, solche nicht kontrollierten und ärztlich überwachten Online-Testzertifikate weiter auszustellen.

Der ZDK-Jurist Stefan Laing begrüßte das Urteil, weil es generell in den Betrieben Unsicherheiten gibt, ob die von Mitarbeitern vorgelegten Online-Selbsttestzertifikate akzeptiert werden müssen. „Nunmehr gibt es eine erste Gerichtsentscheidung hierzu – wenn auch im einstweiligen Rechtsschutz. Der ZDK teilt die Auffassung der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA), dass die Entscheidung des LG Hamburg absolut richtig ist und sieht sich in seiner bereits zuvor vertretenen Rechtsauffassung bestätigt“, sagte Laing.

Nach der Entscheidung des Landgerichts werde nun klargestellt, dass auch Testzertifikate eines Arztes, die ohne persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient erfolgt sind, vom Arbeitgeber nicht akzeptiert werden müssen und deshalb nicht den Zugang zum Arbeitsplatz berechtigen.

Für Arbeitgeber sei bei den ihnen vorgelegten Zertifikaten oft nicht leicht erkennbar, ob es sich um ein solches Online-Selbstzertifikat handelt. Ein versteckter Hinweis darauf, dass das Ergebnis ohne persönlichen Kontakt zu einem Arzt erfolgt ist, könne die Adresse der Arztpraxis bieten, die das Zertifikat ausgestellt hat. Wenn sie weit entfernt vom Wohnort des Mitarbeiters oder von der Arbeitsstätte liege, sei das nicht glaubwürdig.

BDA-Empfehlungen an die Arbeitgeber

Weitere Hinweise zum 3G-Nachweis und zu Testnachweisen bietet die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). So darf der dem Arbeitgeber vorlegte Test max. 24 Stunden alt sein, bei PCR-Tests max. 48 Stunden und muss beim Betreten des Arbeitsplatzes noch gültig sein. Wer zwischendurch seinen Arbeitsplatz verlässt, muss einen neuen Test vorlegen, wenn der vorherige zwischenzeitlich seine Gültigkeit verloren hat.

Selbsttests unter Aufsicht des Arbeitgebers gelten nur innerhalb des Unternehmens und nicht außerhalb. So müssen Beschäftigte mit mehreren Arbeitgebern jeweils einen gültigen 3G-Nachweis vorlegen.

Arbeitnehmer müssen laut BDA außerdem ihren Immunisierungsnachweis für Kontrollen der zuständigen Behörden bereithalten. Die Nachweise können aber freiwillig beim Arbeitgeber hinterlegt werden.

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