Vorsicht beim Einbau von mitgebrachten Teilen

Von Christoph Baeuchle

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Immer mehr Verbraucher kaufen ihre Ersatzteile im Internet und lassen sie dann von Werkstätten ins Auto einbauen. Welche Risiken dadurch auf die Betriebe zukommen, erläutert der ZDK in einem Merkblatt.

Ein neues ZDK-Merkblatt erläutert die Haftungsrisiken beim Ersatzteileinbau.
Ein neues ZDK-Merkblatt erläutert die Haftungsrisiken beim Ersatzteileinbau.
(Foto: Promotor)

Immer häufiger bringen Kunden ihre eigenen Ersatzteile in die Werkstätten. Den Betrieben erteilen sie dann lediglich den Auftrag, diese im Rahmen der anstehenden Reparatur-, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten einzubauen. Ist der Kunde am Ende unzufrieden, kommt es häufig zum Streit: War die Werkstatt Schuld? War das Ersatzteil mangelhaft? Wer haftet?

Antworten darauf gibt der ZDK in dem Merkblatt „Ersatzteileinbau – Haftungsrisiko der Werkstatt beim Einbau mangelhafter Ersatzteile, die der Kunde mitgebracht hat“. Mitglieder der Verbandsorganisation können die Publikation kostenlos von den internen ZDK-Webseiten abrufen.

In dem Merkblatt erläutert die ZDK-Rechtsabteilung zunächst die rechtlichen Grenzen des Einbaus von mitgebrachten Ersatzteilen. Dabei gilt es zwischen markengebundener und freier Werkstatt zu unterscheiden. Im zweiten Kapitel klärt die Broschüre die Frage der Sachmängelhaftung und die Frage der Beweislast. Dabei ist die Unterscheidung zwischen Werkstattleistung und mangelhaften Ersatzteil entscheidend.

Den Betrieben empfiehlt die ZDK-Rechtsabteilung einen entsprechenden Ausschluss für die Ersatzteil-Haftung: „Der Werkstattauftrag sollte im Falle der Verwendung vom Kunden mitgebrachter Ersatzteile zur Klarstellung mit einem Vermerk versehen werden, aus dem hervorgeht, dass der Kfz-Betrieb nicht für die Mängelfreiheit des vom Kunden mitgebrachten Ersatzteils haftet.“ Wie der Ausschluss formuliert werden kann, und auf was Betriebe dabei achten müssen, erläutert das Merkblatt zum Abschluss.

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