Infektionsschutzgesetz Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Von Doris Pfaff

Wer ab Mittwoch seinem Arbeitgeber keinen täglichen Negativtest vorlegen will, nicht geimpft oder genesen ist, darf seinen Arbeitsplatz nicht betreten und hat auch keinen Anspruch auf Lohn. Die täglichen Tests muss der Arbeitgeber nicht bereitstellen. Das Bundesarbeitsministerium bietet einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zum geänderten Infektionsschutzgesetz.

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Arbeitgeber müssen weiterhin zweimal wöchentlich Mitarbeitern einen Selbsttest anbieten, falls sie nicht ins Homeoffice gehen können. Die täglichen Tests für Ungeimpfte müssen die Arbeitnehmer selbst tragen oder organisieren.
Arbeitgeber müssen weiterhin zweimal wöchentlich Mitarbeitern einen Selbsttest anbieten, falls sie nicht ins Homeoffice gehen können. Die täglichen Tests für Ungeimpfte müssen die Arbeitnehmer selbst tragen oder organisieren.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay )

Das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG-E) soll bereits am Mittwoch in Kraft treten. Die neuen Vorgaben werfen für Arbeitgeber eine Reihe von Fragen auf, insbesondere zur dann geltenden 3G-Regel.

Zu den wichtigen Fragen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nun einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) veröffentlicht. Die Rechtsabteilung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hat zudem die wichtigsten Punkte bewertet.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Dabei geht es vor allem darum, welche Pflichten der Arbeitgeber hat, welche der Arbeitnehmer und um die Konsequenzen, falls beispielsweise ein Mitarbeiter seinen Dienst nicht antreten darf.

Sollte beispielsweise ein Mitarbeiter keinen Negativtest vorlegen können, die Auskunft über seinen Impfstatus verweigern oder darüber, ob er genesen ist, darf er die Betriebsstätte nicht betreten. Dann wird ihm nach Einschätzung der ZDK-Rechtsabteilung auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung zustehen.

Personen, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen ebenfalls täglich einen Negativtest vorlegen. Das Testmaterial dafür muss der Arbeitgeber nicht bereitstellen. Für Mitarbeiter, die nicht ständig ins Homeoffice gehen können, muss er jedoch zweimal wöchentlich Tests anbieten.

Wie soll kontrolliert werden?

Der Arbeitgeber muss seine tägliche Kontrolle dokumentieren. Das listenmäßige „Abhaken“ des Vor- und Zunamens der Beschäftigten am Kontrolltag bei Erbringung des Nachweises dürfte genügen – auch elektronisch. Bei Geimpften und Genesenen reicht die einmalige Dokumentation eines gültigen Nachweises, so der ZDK.

Wer trägt die Testkosten?

Mitarbeiter müssen selbst die Kosten für die 3G-Nachweise tragen. Sie können kostenfreie Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen und diese unter Aufsicht durchführen.

Was unabhängig vom geänderten Infektionsschutzgesetz gilt

  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, ihren Mitarbeitern zweimal pro Woche Schnell- oder Selbsttests anzubieten, falls sie nicht im Homeoffice sind.
  • Die Arbeitgeber müssen weiterhin Hygienekonzepte erstellen.
  • Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo kein Abstand gewahrt bleiben kann; außerdem sind die Kontakte der Belegschaft untereinander möglichst zu reduzieren

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