Kfz-Unfallschadenrecht Werkstätten müssen keine Fremdrechnungen offenlegen

Von Doris Pfaff

Wenn Autofahrer Schadenersatzansprüche an ihre Kfz-Werkstatt abgetreten haben, braucht diese der Haftpflichtversicherung keine fremden Rechnungen vorzulegen. Beispielsweise über Lackierarbeiten durch Fachbetriebe.

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Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Kfz-Haftpflichtversicherern und Kfz-Werkstätten, wenn es um die Übernahme der Reparaturkosten geht.
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Kfz-Haftpflichtversicherern und Kfz-Werkstätten, wenn es um die Übernahme der Reparaturkosten geht.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay )

Das Landgericht Bremen kam im Dezember zu dem Urteil, dass Werkstätten keine Fremdrechnungen gegenüber Haftpflichtversicherungen offenlegen müssen (Az. 4 S 187/21). Verhandelt hatte es eine Auseinandersetzung zwischen einer Kfz-Werkstatt und einer Haftpflichtversicherung. Die Werkstatt hatte im Auftrag einer Kundin deren Unfallwagen repariert.

Zur Abrechnung der Reparaturkosten in Höhe von 3.000 Euro hatte die Frau ihre Ansprüche gegenüber ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung an die Werkstatt abgetreten. Die Versicherung verlangte aber zur Begleichung der Rechnung auch die Rechnung über die Lackierarbeiten. Diese hatte die Werkstatt mit rund 1.200 Euro als Fremdleistung ausgewiesen, da sie für die Lackierung einen Fachbetrieb beauftragt hatte. Die Rechnung darüber wollte die Werkstatt der Versicherung aber nicht offenlegen.

Die Versicherung klagte deshalb und scheiterte. Das Landgericht Bremen bestätigte ausdrücklich, dass die Kfz-Werkstatt nicht verpflichtet sei, auch Fremdrechnungen der Haftpflichtversicherung vorzulegen. Die Versicherung müsse die von der Werkstatt ausgewiesenen Kosten für die Lackierarbeiten übernehmen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Werkstatt ihre Ansprüche an die Fachwerkstatt abgetreten hatte.

Die ZDK-Rechtsabteilung begrüßte das Urteil, weil es für die Kfz-Betriebe Klarheit schaffe. Denn im Rahmen der Unfallschadenabrechnung komme es zwischen den Kfz-Werkstätten und den Haftpflichtversicherungen immer wieder zu Streitigkeiten, weil die Versicherer auch für aufgeführte Fremdleistungen Belege forderten. Meistens handele es sich dabei um Lackierarbeiten, mit denen fremde Betriebe beauftragt würden.

„Unter Heranziehung einiger weniger unterinstanzlicher Urteile war der ZDK auch bisher schon der Auffassung, dass die Werkstatt nicht verpflichtet ist, Fremdrechnungen offenzulegen“, erklärte ZDK-Jurist Stefan Laing. Werkstätten sollten deshalb Haftpflichtversicherer auf dieses Urteil verweisen, falls es zu ähnlichen Streitigkeiten komme.

Ob auch der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Bremer Landgericht teile, müsse laut Laing aber noch abgewartet werden. Denn gegen das LG-Urteil hat die Haftpflichtversicherung Revision eingelegt.

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