Wertminderung auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug mit einer Fahrleistung von 140.000 km kann eine merkantile Wertminderung entstehen.

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Auch bei einem drei Jahre alten Taxi mit einer Laufleistung von etwa 140.000 Kilometern kann eine merkantile Wertminderung entstehen. Das geht aus einem Urteil des LG Köln hervor (Urteil vom 12. November 2009, AZ: 15 O 301/08).

Die beklagte Haftpflichtversicherung war der Ansicht, eine Wertminderung sei angesichts einer Kilometerleistung von knapp 140.000 km ausgeschlossen bzw. sei durch die Werterhöhung der Reparaturmaßnahmen ausgeglichen worden. Diese Ansicht teilte das Gericht nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass aufgrund der Schwere der Schäden und des Umfangs der Reparaturmaßnahmen – die Reparaturkosten beliefen sich auf netto 12.523,76 – ein dauerhafter merkantiler Minderwert bestehe. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt keine drei Jahr alt war, so das Gericht.

Die Entscheidung des LG Köln steht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung. Der BGH stellte bereits mit Urteil vom 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03 klar, dass es hinsichtlich der Wertminderung keine starren Grenzen gäbe.

In der Tat wird auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug ein potentieller Käufer mit Kaufzurückhaltung reagieren, wenn ihm offenbart wird, dass das angebotene Fahrzeug einen zwar reparierten, aber erheblichen Schaden gehabt hat. Insofern muss auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ggf. eine Wertminderung berücksichtigt werden.

Aus der Urteilsbegründung:

… Der Kläger kann unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 50 % desweiteren eine Wertminderung von 200,00 € geltend machen. Dem entsprechenden Ansatz von 400,00 € in dem Gutachten der B ist die Beklagtenseite ebenfalls nicht begründet entgegengetreten. Soweit sie sich darauf beruft, dass eine solche Wertminderung angesichts einer Laufleistung von knapp 140.000,00 km ausgeschlossen sei bzw. durch die Werterhöhung der Reparaturmaßnahmen ausgeglichen werde, überzeugt dies nicht. Angesichts der Schwere der Schäden und des Umfangs der Reparaturmaßnahmen ist vielmehr davon auszugehen, dass ein dauerhafter merkantiler Minderwert besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt keine drei Jahre alt war. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht eine merkantilen Minderwert dem Grunde nach für gegeben, dessen Ansatz vorliegend auch der Höhe nach nicht übersetzt scheint, § 287 ZPO.

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