Wertminderung auch für ältere Autos
Auch bei Autos, die älter als fünf Jahre sind, kann im Schadensfall grundsätzlich eine Wertminderung geltend gemacht werden. Allerdings kann diese nicht pauschal abgerechnet werde, sondern muss sich am konkreten Einzelfall bemessen.
Auch bei Autos, die älter als fünf Jahre sind, kann im Schadensfall grundsätzlich eine Wertminderung geltend gemacht werden. Allerdings kann diese nicht pauschal abgerechnet werde, sondern muss sich am konkreten Einzelfall bemessen. So hat das Amtsgericht Bochum in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 20.9.2010, AZ: 47 C 329/10) entschieden.
Immer häufiger lehnen eintrittspflichtige Kfz-Versicherungen den finanziellen Ausgleich für eine vom Gutachter festgestellte Wertminderung mit dem Argument ab, das Fahrzeug sei zu alt oder habe eine zu hohe Laufleistung. Diese pauschale Begründung wird von deutschen Gerichten allerdings schon seit Längerem nicht mehr akzeptiert. Insbesondere die hohe technische Qualität der Autos und die damit verbundene Langlebigkeit bewegen die Gerichte dazu, auch für Fahrzeuge, die zehn Jahre oder älter sind, durchaus noch eine Wertminderung anzunehmen.
Dieser Auffassung schließt sich auch das Amtsgericht (AG) Bochum in einem jüngst ergangenen Urteil (Urteil vom 20.9.2010, AZ: 47 C 329/10) an. Nach Auffassung des Gerichts kommt es letztlich nicht auf das pure Fahrzeugalter an, sondern vielmehr auf die „wertsteigernde Eigenschaft der Unfallfreiheit“. Wenn ein 15 Jahre alter Pkw als unfallfrei verkauft werden könne, werde dieser ohne Frage einen höheren Preis erzielen als ein entsprechender Unfallwagen, argumentieren die Richter. Insofern sprach das Gericht dem Kläger Schadenersatz im Sinne der „merkantilen Wertminderung“ zu.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Im Hinblick auf die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 300 Euro folgt das Gericht der ... Bewertung des Sachverständigen. Eine merkantile Wertminderung kommt bei einer Zulassungsdauer von fünf und mehr Jahren in der Regel zwar nicht in Betracht. Im vorliegenden konkreten Einzelfall ist allerdings zu beachten, dass das Fahrzeug des Klägers über eine relativ geringe Kilometerleistung von knapp 46.000 Kilometern verfügt und der Erhaltungszustand des Autos im Gutachten des Sachverständigen als sehr gut und gepflegt bezeichnet worden ist.“
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