Ein Bagatellschaden begründet generell keinen Anspruch auf Erstattung eines merkantilen Minderwerts. Das gilt ohne Einschränkung auch, wenn ein 300.000 Euro teures Fahrzeug beschädigt wird.
(Foto: Archiv)
Auch der Bagatellschaden an einem über 300.000 Euro teuren Luxusschlitten schließt den Anspruch auf Erstattung eines merkantilen Minderwertes aus. So hat das Amtsgericht (AG) Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 18.11.2011, AZ: 269 C 149/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall begehrte ein Autofahrer (Kläger) aufgrund eines Unfallschadens von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ersatz des merkantilen Minderwertes in Höhe von 1.500 Euro. Dabei handelte es sich um ein Luxusfahrzeug, das bei einem Listenpreis von 340.000 Euro vom Kläger neu zum Preis von 250.000 Euro gekauft worden war.
Bei dem Unfall wurden die Stoßstange vorne links sowie beide Felgen und Reifen auf der linken Seite verkratzt. Es entstand ein Schaden in Höhe von 17.000 Euro.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Das Amtsgericht (AG) Köln befand in seinem Urteil, dass es sich bei dem Reparaturschaden in Höhe von weniger als 10 Prozent des Listenpreises und aufgrund des Schadensbildes - trotz der hohen Reparaturkosten - lediglich um einen klassischen Bagatellschaden handelt, der den Anspruch auf Erstattung eines merkantilen Minderwertes ausschließt. Dies gelte auch für Luxusfahrzeuge, sodass ein Bagatellschaden - wie in dem vorliegenden Fall - auch bei 17.000 Euro liegen kann.
Das AG Köln schließt sich damit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG) in Köln und Düsseldorf an, wonach grundsätzlich auch bei Luxusfahrzeugen auf die abstrakte Berechnung zur Bestimmung des merkantilen Minderwertes zurückgegriffen werden kann. Allerdings könne es im Einzelfall geboten sein, etwa wenn bei einem Oldtimer auch kleinste Reparaturen die Originalität und damit die Werthaltigkeit beeinträchtigen, den Feststellungen des Sachverständigen den Vorzug zu geben.
Praxis
Die Rechtsprechung zeigt, dass es letztlich immer auf den Einzelfall ankommt und deshalb in der Regel eine sachverständige Ermittlung des merkantilen Minderwertes sachgerechter ist, als das bloße Abstellen auf abstrakte Berechnungsmodelle. Liegen allerdings keine besonderen Umstände vor, wird es oft dazu kommen, dass die Rechtsprechung unter Rückgriff auf diese Berechnungsmethoden einen merkantilen Minderwert ablehnt, wenn der Reparaturwert 10 Prozent des Neupreises bzw. des Wiederbeschaffungswertes unterschreitet.
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Stand vom 15.04.2021
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