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Vorführwagen im neuen Kaufrecht Wie vorsichtig will ich sein?
Der gelieferte Kaufgegenstand muss laut BGB dem Muster entsprechen muss, das der Käufer vor Vertragsschluss gesehen oder getestet hat. Bislang ist allerdings noch nicht geklärt, ob der Vorführwagen ein Muster im Sinne des Gesetzes ist. Das bereitet dem Handel Sorge.

Die Regelung aus § 434 Abs. 3 Ziffer 3 BGB besagt, dass der gelieferte Kaufgegenstand dem Muster entsprechen muss, das der Käufer vor Vertragsschluss gesehen hat oder testen konnte. Das bereitet dem Autohandel Sorge, denn in der Regel sind Vorführwagen und Ausstellungsfahrzeuge top ausgestattet. Schließlich soll sich der Verbraucher nicht nur in das Fahrzeugmodell, sondern auch in das aufpreispflichtige Zubehör verlieben. Bislang ist noch nicht geklärt, ob der Vorführwagen ein Muster im Sinne des Gesetzes ist.
Das Muster muss dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt worden sein. Durfte er mit dem Vorführwagen eine ausgedehnte Runde drehen, ist das eindeutig der Fall. Hat der Interessent einen Blick auf einen Wagen im Showroom geworfen, gilt der Wagen nicht als zur Verfügung gestellt. Saß er aber mit dem Verkäufer im Fahrzeug und hat sich alles ausführlich erklären lassen, könnte das unter die Kategorie „zur Verfügung stellen“ fallen.
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